(1) 1Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. 2Sie gelten ferner für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen werden, mit der Maßgabe, dass sich die Vergütungen und Boni nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verringern. 3Die zum jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten Vergütungen und Boni gelten jeweils für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2.
(2) Die Vergütungen und Boni verringern sich jährlich zum 1. Januar für Strom aus
1. |
Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um 1,0 Prozent, |
2. |
Deponiegas (§§ 24 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent, |
3. |
Klärgas (§§ 25 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent, |
4. |
Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent, |
5. |
Biomasse (§ 27 Absatz 1, §§ 27a, 27b und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 2,0 Prozent, |
6. |
Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Prozent, |
7. |
Windenergie
|
(3) 1Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe der Vergütungen und Boni des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres sind die ungerundeten Werte des Vorjahres zugrunde zu legen.
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