(1) Die Vergütungen nach § 32 verringern sich ab dem 1. Mai 2012 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 1,0 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden Vergütungssätzen.

 

(2) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

 

1.

um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,

 

2.

um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,

 

3.

um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,

 

4.

um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,

 

5.

um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.

 

(3) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

 

1.

um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,75 Prozent,

 

2.

um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,5 Prozent,

 

3.

um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null,

 

4.

um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. November 2012.

 

(4) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

 

1.

um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,

 

2.

um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,

 

3.

um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,

 

4.

um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,

 

5.

um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.

 

(5) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

 

1.

um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf 0,75 Prozent,

 

2.

um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf 0,5 Prozent,

 

3.

um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf Null,

 

4.

um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. Februar 2013.

 

(6) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3 und multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

 

1.

um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,

 

2.

um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,

 

3.

um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,

 

4.

um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,

 

5.

um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.

 

(7) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3 und multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

 

1.

um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf 0,75 Prozent,

 

2.

um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf 0,5 Prozent,

 

3.

um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf Null,

 

4.

um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. M...

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