Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Im vorliegenden Fall wurde ein Mehrheitsbeschluss auf Erneuerung der Heizanlage einschl. des Kesselhauses bei gleichzeitiger Umstellung der neuen Heizung von Öl auf Erdgas von einem Eigentümer angefochten.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis des anfechtenden Eigentümers entfällt nicht, wenn er nach Durchführung der Sanierung erklärt, ihm gehe es in erster Linie nicht um die Entfernung der neu eingebauten Heizanlage, sondern um seine Kostenbeteiligung. Ob der Wohnungseigentümer im Falle der Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses eine Rückgängigmachung der durchgeführten Maßnahme begehren, Rückzahlung der bereits auf ihn umgelegten Kosten verlangen oder sich gegen eine zukünftige Beteiligung an umzulegenden Kosten zur Wehr setzen will, ist für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Fall, in dem es um die Ungültigerklärung des Beschlusses selbst geht, nur von mittelbarem Interesse. Dem steht auch nicht die Senatsentscheidung vom ( BayObLG, Entscheidung v. 30. 7. 1992, Az.: 2Z BR 34/92= NJW-RR 92, 1367) entgegen; dort hatte der Antragsteller ausgeführt, er wolle eine Rückgängigmachung der durchgeführten Maßnahme nicht, er erkläre die Hauptsache für erledigt und finde sich somit mit dem Eigentümerbeschluss ab. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller demgegenüber seinen Anfechtungsantrag aufrecht erhalten und sich somit gerade nicht mit dem Eigentümerbeschluss abgefunden.

3. Im hier entschiedenen Fall wurde der Beschluss als sinnvolle Modernisierung bestätigt, was in den Gründen der Entscheidung näher belegt wird.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für alle drei Instanzen in Höhe von 40.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 10.03.1994, 2Z BR 136/93)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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