Leitsatz

  1. Gültige Beschlussfassung über eine generelle Fenstererneuerung als Modernisierungsmaßnahme ohne Erfordernis einer Kosten-Nutzen-Analyse
  2. Umfassendes Einsichtsrecht der Eigentümer in alle Verwaltungsunterlagen (hier: in Firmenangebote zur Fenstererneuerung)
 

Normenkette

§§ 22 Abs. 2, 24 WEG; §§ 675, 666 BGB

 

Kommentar

  1. Vorliegend entsprach es Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, alle über 30 Jahre alten Fenster zu erneuern. Der Beschluss entsprach den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WEG (Modernisierungsmaßnahme entsprechend § 559 Abs. 1 BGB). Die von den Anfechtungsklägern verlangte Kosten-Nutzen-Analyse durch einen Sachverständigen zur Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nach § 22 Abs. 2 WEG ist nicht erforderlich; die Forderung einer Amortisation aufgewendeter Kosten ist insoweit zu streng, wie dies jedoch vom LG München I (ZMR 2009 S. 945) gefordert wurde. Einer Erneuerung der Fenster steht damit auch nicht entgegen, dass die derzeit eingebauten noch funktionsfähig sind. Die Beurteilung einer Modernisierungsmaßnahme richtet sich allein nach dem Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sinnvollen Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers (ebenso BT-Drucks. 16/887 S. 30 zur Gesetzesreform 2007). Vorliegend wurde auch durch den Sachverständigen zum Ausdruck gebracht, dass die neuen Fenster einen deutlich günstigeren U-Wert und auch eine Verbesserung des Schallschutzes erzeugen. Durch die Fenstererneuerung wird auch die Eigenart der Wohnanlage nicht verändert, sodass auch insoweit nicht von einer sog. Luxussanierung auszugehen war. Auch wurde der optische Gesamteindruck nicht wesentlich nachteilig verändert.
  2. Wenn klägerseits auch vorgetragen wurde, dass ihnen die genaue Ausgestaltung der beschlossenen Fenster nicht bekannt gewesen sei, musste dieser Argumentation nicht weiter nachgegangen werden, da die Kläger gegenüber der beigeladenen Verwaltung Einsichtsrechte auch zu Firmenangeboten besaßen. Ein solches Einsichtsrecht besteht grundsätzlich uneingeschränkt, da es auch der Überprüfung der Verwaltertätigkeit dient. Begrenzungen erfolgen allein durch Verbote eines Rechtsmissbrauchs oder einer Schikane.
  3. Vorliegend werden auch den klagenden Eigentümern durch die Modernisierung nicht größere Nachteile zugemutet als anderen Eigentümern. Von Unbilligkeit bzw. treuwidriger Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer war nicht zu sprechen, zumal auch mögliche Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbilds alle Wohnungseigentümer gleich treffen.
 

Link zur Entscheidung

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012, 25 S 8/12

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?