Normenkette

§ 13 WEG, § 14 WEG, § 15 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

In einer etwa 15-köpfigen Gemeinschaft hatten 3 Eigentümer Heizkörper in Küchen und Dielen entfernt, um sich insoweit nicht an Verbrauchskosten beteiligen zu müssen. Die Anträge anderer Miteigentümer auf Wiederanbringung der entfernten Heizkörper nebst der verplombten Messröhrchen sowie der Verpflichtungsantrag, Ablesedifferenzen der nicht angebrachten Messröhrchen bei den Heizkostenabrechnungen auszugleichen, wurden von den beiden Vorinstanzen zurückgewiesen, während das Oberlandesgericht Hamm als Rechtsbeschwerdeinstanz den Anträgen im Wesentlichen stattgegeben hat.

Da ähnliche Fallkonstellationen auch in anderen Eigentümergemeinschaften bekannt sind, darf die Begründung dieser überzeugenden Entscheidung auszugsweise wörtlich wiedergegeben werden:

a) Rechtlich nicht haltbar ist die Auffassung des Landgerichts, den Anträgen fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. . .

c) Die Verpflichtung zur Wiederanbringung der Heizkörper lässt sich allerdings nicht aus einer Zuordnung der Heizkörper zum Gemeinschaftseigentum herleiten. Es entspricht h.R.M., dass Heizkörper dem Sondereigentum zuzuordnen sind.

Auch im vorliegenden Fall entspricht dies der Vereinbarung in der Teilungserklärung, die besagt, dass Heizkörper der Zentralheizung von den Anschlussstellen an die gemeinsame Steig- bzw. Falleitung zum jeweiligen Sondereigentum gehören. Aus der Zugehörigkeit der Heizkörper zum Sondereigentum folgt aber nicht, dass die Antragsgegner uneingeschränkt mit diesem Eigentum nach § 13 Abs. 1 WEG verfahren, sie also auch entfernen könnten. Hierbei ist vielmehr zu berücksichtigen, dass Heizkörper zugleich Bestandteil der Zentralheizungsanlage sind, die als solche Gemeinschaftseigentum ist und deren Funktionsfähigkeit durch Eingriffe in die einzelnen Heizkörper nicht beeinträchtigt werden darf. Eigentümer treffen hier insoweit auch Verpflichtungen nach § 14 Nr. 1 WEG und § 15 Abs. 1 WEG.

Nach vorliegender Teilungserklärungs-Vereinbarung bedurften ,bauliche Änderungen an und in der Wohnung (Um-, An- und Einbauten)` der schriftlichen Einwilligung der Verwaltung, wobei als ,Umbau` auch die Entfernung der Sondereigentums-Heizkörper anzusehen ist.

Es liegt hier ein Eingriff in die Gesamtanlage der Zentralheizung vor, der die Interessen der Gemeinschaft berührt. Die erforderliche Einwilligung der Verwaltung wurde unstreitig weder in schriftlicher noch mündlicher Form gegeben. Sonach ist bereits aus diesem Grunde die Wiederanbringungsverpflichtung begründet. Das Gericht kann im vorliegenden Fall auch feststellen, dass die Verwaltung die Zustimmung zur Entfernung der Heizkörper zu Recht verweigert habe.

d) Allerdings steht die Entfernung der Heizkörper mit den daran befindlichen Messgeräten (Verdunstungsampullen) nicht schon dem berechtigten Interesse der Gemeinschaft an einer einheitlichen Grundlage zur Berechnung des nach dem Verbrauch zu verteilenden Heizkostenanteils entgegen; dass sich aus dem Fehlen mehrerer Heizkörper Fehler in der gesamten Heizkostenabrechnung ergeben, lässt sich nicht feststellen. Auch die Demontage der Heizkörper hat (bisher) keine Schädigung der Heizungs-Gesamtanlage nach sich gezogen. . .

Ausschlaggebend erscheint dem Senat aber, dass einerseits. . . eine Funktionsstörung der Heizanlage zu erwarten ist, wenn noch weitere Heizkörper abmontiert werden, wie dies bereits mehrere andere Wohnungseigentümer angekündigt haben, und dass andererseits eine ungleiche Behandlung der Wohnungseigentümer in derselben Angelegenheit nicht hingenommen werden kann. Aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ergibt sich die Notwendigkeit der Gleichbehandlung in Bezug auf die Frage, was der einzelne Wohnungseigentümer darf und was er nicht darf.

Soweit es sich um den Gebrauch der Heizkörper handelt, kann es nicht rechtens sein, die Befugnisse nach dem Prioritätsprinzip abzustufen und den ersten Eigentümern das Abmontieren zu gestatten, es nachfolgenden Eigentümern jedoch zu verbieten, sobald die Zahl der abmontierten Heizkörper Funktionsstörungen des Heizungssystems erwarten lässt. Die vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die an den entfernten Heizkörpern angebrachten Messröhrchen. Das gilt erst recht, wenn man mit Augustin (Komm. zum WEG, § 16, Rdn. 29) die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in den Räumen des Sondereigentums (vgl. § 5 HeizkostV) als Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG dem Gemeinschaftseigentum zuordnet.

e) Dem Begehren, beruhend auf der Annahme, den Antragsgegnern wären für die in Rede stehenden Heizkörper, wenn diese nicht abmontiert, sondern angeschlossen, aber ständig abgestellt gewesen wären, höhere Messwerte anzurechnen gewesen und dementsprechend höhere Heizkosten entstanden, als dies in Folge der Demontage tatsächlich der Fall gewesen sei, kann allerdings nicht entsprochen werden. In tatsächlicher Hinsicht ist anzunehmen, dass sich sowohl heizungstechnisch wie auch kostenmäßig die glei...

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