Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernen von Heizkörpern einer Zentralheizungsanlage. Wohnungserbbaurechtssache

 

Normenkette

WEG §§ 13-14

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Festsetzung des Gegenstandswertes.

II. Auf die sofortige – erste – Beschwerde der Beteiligten zu I.) 1 bis 14 vom 4. April 1985 wird der Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 19. März 1985 aufgehoben, ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten.

III. 1) Den Beteiligten zu II.) 1 bis 6 (Antragsgegnern) wird aufgegeben, die aus ihrem jeweiligen Sondereigentum entfernten Heizkörper nebst den dort angebrachten verplombten Meßröhrchen wieder anzubringen.

2) Es wird festgestellt, daß die demontierten Heizkörper für die Zeit von der Demontage bis zur Wiederanbringung in der Heizkostenabrechnung mit dem Null-Verbrauch eines angeschlossenen, aber ständig abgeschalteten Heizkörpers zu berücksichtigen sind. Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

IV. Die gerichtlichen Kosten aller Rechtszüge dieses Verfahrens fallen den Beteiligten zu II.) 1 bis 6 (Antragsgegnern) als Gesamtschuldnern zur Last. Außergerichtliche Kosten aller Instanzen sind nicht zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnungseigentumsanlage … Die Beiteiligte (Antragstellerin) zu I.) 3 ist zugleich die Verwalterin der Anlage.

Die Wohnungseigentumsanlage ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Die Heizkosten werden je zur Hälfte nach den Grundflächen und nach dem Verbrauch umgelegt und jährlich durch die Firma … nach Ablesung berechnet.

In § 3 Abs. II i der Teilungserklärung zur Begründung von Wohnungseigentum vom 12. Juni 1973 ist bestimmt, daß die Vor- und Rücklaufleitungen und die Heizkörper der Zentralheizung von den Anschlußstellen an die gemeinsame Steig- bzw. Falleitung an Gegenstand des Sondereigentums des einzelnen Wohnungseigentümers bzw. Teileigentümers sind. In § 7 der Teilungserklärung („Instandhaltung”) bestimmt Abs. 4: „Bauliche Änderungen an und in der Wohnung (Um-, An- und Einbauten) bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Verwalterin.”

Im Jahre 1983 entfernten die Beteiligten (Antragsgegner) zu II.) 1 und 2 sowie 5 und 6 die Heizkörper nebst Wärmemeßröhrchen der Firma … in den Küchen und Dielen ihrer Wohnungen. Die Antragsgegner zu II.) 3 und 4 entfernten die Heizkörper nebst Wärmemeßröhrchen in der Küche ihrer Wohnung.

Durch Anwaltsschreiben vom 10. August 1983 sind die Beteiligten zu II.) 1 bis 6 (Antragsgegner) u. a. namens der Verwalterin aufgefordert worden, die demontierten Heizkörper sofort wieder anzumontieren und für die Vergangenheit einen Verbrauch an den Wärmemeßgeräten jedes einzelnen Heizkörpers von mindestens zwei Teilstrichen zu akzeptieren.

Da die Antragsgegner dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, haben die Beteiligten zu I.) 1 bis 14 durch Anwaltsschriftsatz vom 21. September 1983 beim Amtsgericht Dortmund im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt,

  1. festzustellen, daß die Antragsgegner zu 1.) bis 6.) verpflichtet sind, die aus ihrem Sondereigentum entfernten Heizkörper nebst aufgebrachten verplombten Meßröhrchen wieder anzubringen,
  2. (festzustellen), daß die Antragsgegner zu 1.) bis 6.) verpflichtet sind, Ablesedifferenzen wegen der nicht angebrachten Meßröhrchen bei der Heizkostenabrechnung auszugleichen.

Die Antragsteller haben geltend gemacht: Durch das Entfernen der Heizkörper und der aufgebrachten Meßgeräte fehlten bei der Gesamtheizkostenabrechnung, die durch die Firma … erstellt werde, die anrechenbaren Teilwerte auf den entfernten Meßgeräten. Dies führe zu erheblichen Fehlern in der gesamten Heizkostenabrechnung, da die übliche Transmissionswärme und auch die übliche Ausstrahlung aus anderen Räumen nicht mehr vollständig in sämtlichen Heizräumen berücksichtigt werde, da die noch vorhandenen Heizkörper diese Wohnräume miterwärmen müßten, diese Räume zum Teil aber auch durch Transmissionswärme der übrigen Miteigentümer erwärmt würden. In dem eigenmächtigten Entfernen der Heizkörper müsse daher eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gesehen werden.

Die Beteiligten zu II.) 1 bis 6 (Antragsgegner) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben bestritten, daß die Demontage der Heizkörper zu einer Beeinträchtigung der Heizungsanlage und zu einer fehlerhaften Heizkostenabrechnung geführt habe.

Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … sowie durch Einholung einer Auskunft der Firma …

Durch Beschluß vom 19. März 1985 hat das Amtsgericht die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Durch die Demontage der im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stehenden Heizkörper sei den anderen Wohn...

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