Normenkette

§ 3 Abs. 2 WEG, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Der Eigentümer aneinandergrenzender Wohnungen ist nur bei Zustimmung der übrigen Eigentümer berechtigt, zur Verbindung der beiden Wohnungen die Trennwand zu durchbrechen. Darauf, ob es sich um eine tragende oder eine nicht tragende Wand handelt, kommt es nicht an.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 17.07.1996, 2Z BR 58/96 = ZMR 11/1996)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Der Senat beruft sich auch in dieser Entscheidung aufseine jüngste Rechtsprechung (NJW-RR 95, 649 und gleichlautende Rechtsprechung des und NJW-RR 1993, 909) und führt aus, dass durch die Schaffung eines Mauerdurchbruchs zwischen zwei Wohnungen ein der Teilungserklärung und damit § 3 Abs. 2 WEG widersprechender Zustand geschaffen werde, den die anderen Eigentümer nicht hinnehmen müssten. Die Abgeschlossenheit einer Wohnung gehöre zur vereinbarungsgemäßen, der Teilungserklärung entsprechenden Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes. Hätte bereits anfänglich ein Mauerdurchbruch zwischen zwei einem Eigentümer gehörenden Wohnungen bestanden, wäre die Abgeschlossenheit der beiden Wohnungen nicht nachgewiesen; es hätten dann nicht zwei selbstständige Wohnungseigentumsrechte eingetragen werden dürfen. Auch eine nicht tragende Wand grenze zwei Wohnungen voneinander ab und dient der Abgeschlossenheit. Wird hier das Abgeschlossenheitserfordernis nicht zu formalistisch streng gewertet?

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