Normenkette

§ 313 BGB

 

Kommentar

Eine Vollmacht in einem Kaufvertrag über ein Teil- oder Wohnungseigentum, durch die der Erwerber den Veräußerer (Bauträger) ermächtigt, die Gemeinschaftsordnung zu ändern, "wenn dadurch...der Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums...nicht wesentlich eingeschränkt wird"(hier: zur nachträglichen Begründung von Pkw-Stellplatz-Sondernutzungsrechten auf gemeinschaftlichem Grundstück) ist nicht ausreichend bestimmt. Vorliegend mussten Amtswidersprüche wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Begründung bestimmter Sondernutzungsrechte an einzelnen Miteigentumsanteilen im Grundbuch eingetragen werden (vgl. auch BayObLG, Entscheidung v. 19. 10. 1995, Az.: 2Z BR 99/95)

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.05.1996, 2Z BR 47/96)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?