Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. Unter Bezugnahme auf die letzte Entscheidung zu vergleichbarer Problematik (KG, Beschluss v. 21. 8. 1996, Seite 3061 = ZMR 4/97, 197 = WE 5/97, 185) ist nach Meinung des Senats ein Wanddurchbruch durch die gemeinschaftliche Trennwand zweier nebeneinander liegender Wohnungen dann von den restlichen Eigentümern zu gestatten, wenn andere relevante Nachteile nicht erkennbar sind und die Wohnungen grundbuchrechtlich zu einer Einheit verbunden wurden. Der Senat sieht sich mit dieser Auffassung auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 116, 392 = NJW 1992, 978 = WE 1992, 321), wonach nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen bei der Beurteilung gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG als nicht unerhebliche Nachteile gewertet werden können, nicht aber die Aufhebung der Abgeschlossenheit beider Wohnungen durch den Wanddurchbruch, ohne dass spürbare Beeinträchtigungen bestehen.
Durch die Bindung an die eigene Senatsentscheidung besteht auch keine Vorlagepflicht der Sache an den BGH im Hinblick auf die zwischenzeitlich bekannt gewordene anders lautende Entscheidung des BayObLG ( BayObLG, Entscheidung vom 13. 6. 1996, Az.: 2Z BR 48/96= WE 1997, 111 = WM 1997, 288).
2. Nach den hier verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanz entstehen den restlichen Eigentümern durch die geplanten Durchbrüche im EG und im Keller keine im Sinne von § 14 Nr. 1 WEGrelevanten Nachteile. Zwei Sachverständige prüften hier die (möglichen) entscheidungserheblichen Beeinträchtigungen der Standsicherheit des Gebäudes sowie des Brand- und Schallschutzes. Diese Feststellungen sind gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verb. mit § 561 ZPO für die Entscheidung III. Instanz maßgebend; Verfahrensfehler des LG sind insoweit nicht erkennbar.
3. Der Zustimmungsanspruch der Antragstellerseite für die beabsichtigte Verbindung zweier Einheiten konnte deshalb nicht verneint werden; konkrete Beeinträchtigungen der übrigen Eigentümer wurden vom LG sorgfältig geprüft, jedoch verfahrensfehlerfrei verneint. Dabei hat sich das LG auch mit dem angeführten Gesichtspunkt der intensiveren Nutzung einer flächenmäßig vergrößerten Wohnung in rechtlich korrekter Weise auseinander gesetzt. Ebenso hat das LG das Interesse der Gemeinschaft, von Kosten bei einer neuerlichen Teilung beider Wohnungen freigestellt zu bleiben, als ausreichend gewahrt gewürdigt.
4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in III. Instanz bei Geschäftswert von DM 5.000,-.
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 17.06.1998, 24 W 9190/97)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Zu dieser in der Praxis häufig anstehenden Sach- und Rechtsproblematik nachträglicher Mauer- und Deckendurchbrüche zum Zwecke der Verbindung zweier Sondereigentumseinheiten besteht nun tatsächlich zur Zeit unterschiedliche Spruchpraxis zwischen dem KG Berlin und dem BayObLG. Während früher das BayObLG hinsichtlich möglicher Nachteilswirkungen ebenfalls vordergründig allein auf Fragen statischer Unbedenklichkeit sowie Nichtverschlechterung des Brand- und Schallschutzes abstellte ( BayObLG, Entscheidung vom 29.5.1991, Az.: BReg 2 Z 45/91; BayObLG, Entscheidung vom 29.10.1991, Az.: BReg 2 Z 130/91; BayObLG, Entscheidung vom 8.7.1993, Az.: 2Z BR 51/93), führte seinerzeit das KG Berlin selbst das neue "Nachteilsargument""veränderter Aufteilung und Abgeschlossenheit" gegenüber der ursprünglichen Teilungssituation an ( KG Berlin, Entscheidung vom 17. 2. 1993, Az.: 24 W 3563/92mit ablehnender Anmerkung meinerseits); dieser Meinung schloss sich dann auch das BayObLG mit Entscheidung vom 2. 2. 1995 ( BayObLG, Entscheidung vom 2. 2. 1995, Az.: 2Z BR 71/94) an und bestätigte ebenfalls als nicht unerheblichen Nachteil aus der Sicht der restlichen Eigentümer die Änderung der Aufteilung Abgeschlossenheit in einem solchen Fall; mit Entscheidung vom 13. 6. 1996 (BayObLG, Entscheidung v. 13. 6. 1996, Az.: 2Z BR 48/96= WE 3/1997, 111) sowie vom 17. 7. 1996 ( BayObLG, Entscheidung v. 17. 7. 1996, Az.: 2Z BR 58/96) setzte das BayObLG diese Rechtsprechung fort, auch im Gegensatz zur zwischenzeitlich liberaleren Entscheidung des OLG Köln (NJW-RR 94, 717 = ZMR 94, 230 = DNotZ 95, 79). Zur Beseitigung eines Mauerdurchbruches und einer Terrassenmarkise entschied ebenfalls in diesem Sinne das OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 6. 5. 1996, Az.: 3 Wx 409/93. Dann kam es jedoch zur "Wende" zumindest in der Rechtsprechung des KG Berlin; ein Wanddurchbruch wurde nach grundbuchrechtlicher Vereinigung zweier Wohnungen als wohnungseigentumsrechtlich genehmigungsfähig bzw. duldungspflichtig angesehen ( KG Berlin, Entscheidung vom 21. 8. 1996, Az.: 24 W 5074/95= ZMR 4 97, 197). Ich kommentierte diese Entscheidung als möglichen neuen Lösungsweg für Eigentümer, die nebeneinander oder übereinander gelegene Wohnungen zu einem Sondereigentum zu verbinden beabsichtigten. Mich hat ohnehin die neue Rechtsprechung (seinerzeit vom KG Berlin selbst begründet) nie überz...