Leitsatz

Die Wohnungseigentümer können über eine bereits bestandskräftige Jahresabrechnung erneut beschließen, wenn sich diese nachträglich infolge Irrtums oder unrichtiger Buchführung als fehlerhaft erweist.

 

Fakten:

Grundsätzlich können die Eigentümer auch über bereits bestandskräftig beschlossene Maßnahmen erneut entscheiden. Ob solche änderungsbeschlüsse wirksam sind, hängt unter anderem davon ab, ob dadurch in schutzwürdige Interessen anderer Eigentümer eingegriffen wird. Soweit diese über die Jahresabrechnung beschlossen haben, diese sich jedoch nachträglich als fehlerhaft erweist, entspricht es den Interessen der einzelnen Wohnungseigentümern wie dem der Gemeinschaft, dass ein derartiger Beschluss über die Jahresabrechnung durch einen erneuten Beschluss abgelöst wird, selbst wenn der ursprüngliche Beschluss über die Jahresabrechnung zwischenzeitlich bestandskräftig ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.1999, 3 Wx 141/99

Fazit:

Der Beschluss über die Jahresabrechnung legt bindend fest, welche Einnahmen zu verzeichnen und welche Ausgaben als Lasten und Kosten der Gemeinschaft zu behandeln sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung ist dabei Voraussetzung für das Entstehen einer eventuellen Zahlungsverpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers. Die Wohnungseigentümer können die Jahresabrechnung auch grundsätzlich vorbehaltlich einer Prüfung durch den Verwaltungsbeirat genehmigen. Der Beschluss steht dann unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung durch den Verwaltungsrat. Der Beschluss wird wirkungslos, soweit eine entsprechende Billigung seitens des Verwaltungsbeirats versagt wird.

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