Normenkette

§ 28 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

1. Ein Wohngeldzahlungsanspruch kann sich auch aus einem Abrechnungs- Abänderungsbeschluss ergeben, selbst wenn die betreffende Jahresabrechnung bereits früher bestandskräftig genehmigt wurde. Auch über bereits bestandskräftig beschlossene Abrechnungen kann eine Gemeinschaft grundsätzlich neu entscheiden; ob solche Änderungsbeschlüsse wirksam sind, hängt u.a. davon ab, ob dadurch in schutzwürdige Interessen anderer Eigentümer eingegriffen wird. Diese Fragen sind in einem Anfechtungsverfahren zu überprüfen. Zunächst ist ein Abrechnungsgenehmigungsbeschluss wirksame und taugliche Grundlage für ein Zahlungsbegehren, ohne dass hier ein auf einen angefochtenen Abrechnungs- Änderungsbeschluss gestütztes Wohngeldinkassoverfahren auszusetzen wäre. Eine Gemeinschaft hat zur Wahrung ihrer Liquidität ein berechtigtes Interesse daran, die auf beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Abrechnungen beruhenden Zahlungsansprüche so lange durchzusetzen, bis sie rechtskräftig für ungültig erklärt oder durch eine einstweilige Anordnung außer Kraft gesetzt worden sind (vgl. auch Staudinger/Wenzel, § 46 Rn. 23 m.w.N.).

2. Kostenquotelung hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten bei Beschwerdegegenstandswert III. Instanz von DM 71.232,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.1999, 3 Wx 141/99)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

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