Normenkette

§ 43 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

Ficht ein Wohnungseigentümer einen Beschluss der Gemeinschaft zwar fristgerecht bei Gericht an, zahlt dann jedoch auf Anforderung des Gerichts den Kostenvorschuss für die Zustellung des Antrags an die Miteigentümer nicht, und lässt daraufhin die Angelegenheit zunächst ein Jahr lang auf sich beruhen, so dass die Eigentümer von der Anfechtung keine Kenntnis erlangen, so ist das Anfechtungsrecht nach § 242 BGBverwirkt, wenn er die Sache nach über einem Jahr wieder aufnimmt.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 07.07.1997, 16 Wx 305/96= ZMR 2/1998, 110)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Vgl. in ähnlichem Sinne die Entscheidung des KG Berlin, Entscheidung vom 25. 4. 1997, Az.: 24 W 8686/96mit Anmerkung meinerseits und OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 17. 10. 1997, Az.: 3 Wx 321/97. M.E. muss insoweit nicht auf Verwirkungsgesichtspunkte abgestellt werden (vgl. auch ETW Gruppe 7, Seiten 20 und 54).

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