Normenkette

§ 10 Abs. 1 WEG, § 22 WEG, § 47 WEG, § 922 BGB

 

Kommentar

1. Ist in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "eine Zustimmung zu baulichen Maßnahmen nur erforderlich ist, wenn sie auch bei einer Realteilung notwendig wäre", so beurteilt sich die Zulässigkeit der Errichtung eines über 1,50 m hohen Bretterzaunes unmittelbar neben dem zwei Sondernutzungsflächen abtrennenden Maschendrahtzaun von etwa 50 cm nicht nach § 22 WEG, sondern nach den §§ 921, 922 BGB (Nachbarrecht des BGB, Bestimmung über Grenzeinrichtungen). Zustimmung zu einer baulichen Maßnahme ist danach nur erforderlich, wenn sie auch im Fall notwendig wäre, dass es sich bei den Sondernutzungsflächen um selbstständige Grundstücke handelte; nach hier vorliegender Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung sollen Sondernutzungsflächen also rechtlich hinsichtlich Baumaßnahmen wie selbstständige Grundstücke behandelt werden. Die Bretterwand stellt insoweit eine Veränderung der Grenzeinrichtung"Maschendrahtzaun" dar, der von Anfang an nach dem Willen der Wohnungseigentümer zur Abtrennung der Sondernutzungsflächen angebracht worden war. Insoweit kann dann jeder Wohnungseigentümer die Erhaltung dieser Grenzeinrichtung auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und ihrem Erscheinungsbild verlangen. Ein Eigentümer kann deshalb die Beseitigung eines mehr als 3 x so hohen Holzzaunes als wesentliche Beeinträchtigung gem. § 922 S. 3, § 1004 BGB verlangen.

2. An eine übereinstimmende Erledigterklärung der Beteiligten ist das Gericht in Wohnungseigentumssachen gebunden; in diesem Fall ist dann nur noch über die gesamten Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des voraussichtlichen Ausganges des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu entscheiden.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz bis zur Hauptsacheerledigung in Höhe von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.04.1993, 2Z BR 10/93)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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