Normenkette

§ 14 WEG, § 22 WEG

 

Kommentar

1. Ein EG-Eigentümer hatte die als äußere Terrassenbegrenzung vorhandene Flechtwand durch einen sogenannten Friesenwall ersetzt, auf dem er eine Palisadenwand aus Rundhölzern errichtete. Dabei wurde die Terrassenfläche auf etwa 2 m vergrößert. Ein Sondernutzungsrecht an der Terrasse war nicht vereinbart; seit Jahren wurde allerdings die alleinige Nutzung dieser Fläche durch den EG- Wohnungseigentümer widerspruchslos geduldet.

2. Ein Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, kann eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks nur dann darstellen, wenn die Veränderung "objektiv" nachteilig wirkt, eine Verschlechterung und damit eine Beeinträchtigung bedeutet, oder wenn sich ein anderer Eigentümer (so der BGH, NJW 92, 978) nach der Verkehrsanschauung in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (h.R.M.).

Vorliegend war von verfahrensrechtlich einwandfreier Feststellung und Wertung (der Vorinstanz) auszugehen, dass in ästhetischer Hinsicht durch die Bauveränderungsmaßnahme keine Verschlechterung eingetreten sei. Auch die zusätzlich in Anspruch genommene Fläche von etwa 2 qm Gemeinschaftsfläche könne nicht mit dem Verkehrswert für Bauland (hier: auf der Insel Sylt) angesetzt werden; ebenso stelle der Friesenwall hier keine größere "Barriere" für den Zugang zum Gemeinschaftseigentum hinter den Terrassen dar als der vorher vorhandene Flechtzaun. Ebensowenig sei nachvollziehbar, in welcher Weise eine tatsächliche Ausschließlichkeit der Terrassennutzung durch den betreffenden EG-Wohnungseigentümer gegenüber der Abgrenzung durch Flechtzaun und Wildrosen wie auf der anderen Seite des Hauses vertieft worden sein solle.

 

Link zur Entscheidung

( Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.01.1999, 2 W 90/98= NZM 9/1999, 422 = MDR 99, 607 = WE 7/99, 6)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Vgl. aber auch OLG Köln, Entscheidung v. 13.02.1998, 16 Wx 3/98= NZM 4/1999, 178.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?