Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Sog. Friesenwall als Ersatz einer Flechtwand als äußeren Terrassenbegrenzung ohne objektive Nachteilswirkung für die restlichen Eigentümer
Beteiligte
1. Frau Dr. med. Eva G. zugleich bestellte Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage |
2. Eheleute Sigrid und Rainer J |
5. Eheleute Otto und Hannelore H |
Verfahrensgang
LG Flensburg (Aktenzeichen 5 T 43/98) |
AG Niebüll (Aktenzeichen 9 II 59/97) |
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der amtsgerichtliche Beschluß vom 30.12.1997 auch im Kostenausspruch dahin geändert wird, daß die Gerichtskosten erster Instanz zu 4/5 von der Beteiligten zu 1. und zu 1/5 von der Beteiligten zu 2. getragen werden und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1.
Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Miteigentümer einer durch Teilungserklärung vom 15.10.1970 gebildeten Wohnungseigentumsanlage … auf Sylt. Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin einer der fünf im Obergeschoß des Hauses gelegenen Wohnungen, die Beteiligten zu 2. haben 1996 das Eigentum an einer der drei im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen mit Terrassen – von der Terrassenseite aus links außen – erworben. Noch im selben Jahr haben sie die als äußere Terrassenbegrenzung vorhandene Flechtwand durch einen sogenannten Friesenwall ersetzt, auf dem sie eine Palisadenwand aus Rundhölzern errichtet haben. Dabei haben sie den Abstand der Abgrenzung von der Giebelwand um 50 cm auf 1,50 m vergrößert, während die Länge mit 4 m gleich geblieben ist. Die Zustimmung aller Beteiligten zu dieser Veränderung haben die Beteiligten zu 1. nicht eingeholt. Drei Miteigentümer sind unverändert gegen die Veränderung. Sondernutzungsrechte an den Terrassenflächen sind in der Teilungserklärung nicht vereinbart. Praktisch ist jedoch die alleinige Nutzung dieser Flächen durch die Eigentümer der dahinter liegenden Wohnungen seit jeher respektiert worden.
Nachdem die Beteiligte zu 1. im Herbst 1996 die Beteiligten zu 2. vergeblich zum Rückbau der Terrasse aufgefordert hatte, nahm sie im Mai 1997 anwaltliche Hilfe in Anspruch und beantragte schließlich mit Schriftsatz vom 3.6.1997 beim Amtsgericht Niebüll, die Beteiligten zu 2. zu verurteilen, den ursprünglichen Zustand der Terrasse wieder herzustellen.
Mit Beschluß vom 30.12.1997 sind die Beteiligten zu 2. entsprechend verurteilt worden, auch zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist der Antrag der Beteiligten zu 1. mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden, nachdem die Kammer eine Ortsbesichtigung durchgeführt und einen Teil der Miteigentümer vor Ort angehört hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß nicht jede optische Veränderung durch bauliche Maßnahmen das in §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG genannte Maß überschreite, sondern daß es sich um nachteilige optische Veränderungen handeln müsse. Eine solche nachteilige Veränderung der Gartenanlage durch die Wallanlage um die Terrasse der Beteiligten zu 2. habe das Landgericht nicht erkennen können. Die Einschränkung der Mitbenutzung an 2 Quadratmetern Rasenfläche sei ganz unwesentlich.
Gegen diese Bewertung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie vertritt die Auffassung, jede deutliche optische Veränderung sei als nachteilige zustimmungsbedürftig. Auch die wenigen Quadratmeter Gemeinschaftseigentum unter dem erweiterten Steinwall seien auf S. von enormem Wert. Außerdem sei eine erhebliche Barriere gegen die Überwegung der Gemeinschaftsfläche geschaffen worden.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Der Senat hält die hier entscheidende Auslegung der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG durch das Landgericht im Fall optischer oder architektonischer Veränderungen des Gemeinschaftseigentums für richtig. Als ein Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, kann eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks nur dann angesehen werden, wenn sie „objektiv” nachteilig wirkt, eine Verschlechterung und damit eine Beeinträchtigung bedeutet, oder – wie der Bundesgerichtshof formuliert hat (BGHZ 116, 392, 396) – wenn sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Diese Auslegung entspricht der inzwischen herrschenden Meinung (Staudinger/Bub, § 22 WEG RdZiff. 73 ff). Die von der Beteiligten zu 1. zitierte Entscheidung des Kammergerichts (NJW-RR 1992, 1232) nötigt ebensowenig wie ähnliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Vorlage an den Bundesgerichtshof, da der Senat sich der Rechtsprec...