Leitsatz

Wer aufgrund eines Erschließungsvertrags nach § 124 BauGB die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt, kann von einem begünstigten Grundstückseigentümer Erstattung der anteiligen Erschließungskosten ausschließlich aufgrund einer mit diesem getroffenen vertraglichen Vereinbarung verlangen.

 

Fakten:

Die Parteien streiten vorliegend darum, ob ein Immobilienunternehmen, das ein unerschlossenes Grundstück erworben, parzelliert und erschlossen hatte, von dem Käufer Erstattung der anteiligen Erschließungskosten verlangen kann. Die Richter verneinten einen entsprechenden Anspruch, weil in dem Grundstückskaufvertrag keine Regelung über die Frage enthalten war, wer die auf dieses Grundstück geleisteten Erschließungskosten zu tragen hat. Allein der Umstand, dass der Käufer wusste, dass die Immobilienfirma auf eigene Kosten den Erschließungsaufwand betrieb, lässt nicht den Schluss zu, dieser hätte sich vertraglich verpflichten wollen, sich hieran zu beteiligen. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung musste vorliegend dahingehend ausscheiden, dass unentgeltlich nur unerschlossenes Bauland habe übertragen werden sollen. Das Unternehmen hatte es vielmehr schlicht versäumt, die Frage der Erschließungskosten vertraglich zu regeln.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 13.03.2003, 16 U 100/02

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Insbesondere in den Fällen, in denen völlig klar ist, dass die Erschließungskosten vom veräußernden Grundstückseigentümer zu zahlen sind, kommt eine Kostentragungspflicht des Erwerbers nur dann in Betracht, wenn in dem Grundstücksveräußerungsvertrag diese abweichende Kostentragungsverpflichtung auch ausdrücklich geregelt ist.

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