Leitsatz (amtlich)
Wer aufgrund eines Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt, kann von einem begünstigten Grundstückseigentümer Erstattung der anteiligen Erschließungskosten ausschließlich aufgrund einer mit diesem getroffenen vertraglichen Vereinbarung verlangen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242, 677 ff., § 812; BauGB § 124
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 3 O 87/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.9.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.500 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin von den Beklagten wegen der von ihr aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde durchgeführten Erschließung eines Baugebietes, die auch dem Grundstück der Beklagten zugute gekommen ist, Erstattung der anteiligen Erschließungskosten verlangen kann.
Die Klägerin war mit der U.P. GmbH durch einen Treuhandvertrag verbunden. Zweck dieses Treuhandvertrages war es, ein bislang unerschlossenes Grundstück von rund 8.500 Quadratmetern Größe in K. zu erwerben, zu parzellieren und anschließend als Baugrundstücke wieder zu veräußern. Dabei sollte die Treuhänderin (U.P. GmbH) die Grundstücke erwerben, überplanen, erschließen und auch als Baugrundstücke wieder veräußern. Wirtschaftlich sollte aber alles der Treugeberin, der Klägerin dieses Verfahrens, zugute kommen. In den Treuhandvertrag ist deshalb auch eine Vorausabtretung aus allen künftigen Geschäften der Treuhänderin vereinbart.
In der Ausführung dieses Vorhabens schloss die Treuhänderin mit dem Landwirt E. am 17.8.1995 einen Kaufvertrag über die in Aussicht genommene Fläche. Die Besonderheit des Kaufvertrages bestand nach § 1 Abs. 1 darin, dass von einer Gesamtfläche von 9.508 m⊃2 ein abzuvermessender Bauplatz in Größe von 1.000 m⊃2 nicht mitverkauft sein sollte, sondern der Schwester des Veräußerers E., der Beklagten zu 1), in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Hofüberlassungsvertrag kostenlos überlassen werden sollte.
Der Vertrag wurde in dieser Form von der Gemeinde nicht genehmigt. Die Gemeinde verlangte, dass die Treuhänderin die Fläche der Flur 5, die auf dem einschlägigen Grundbuch von K. Bl. 500 verzeichnet war, also die gesamten 9.508 m⊃2 vollständig erwerben sollte.
Um den Wünschen der Gemeinde gerecht zu werden, schlossen die Kaufvertragsparteien unter dem 10.11.1995 eine notarielle Ergänzungsvereinbarung, die diese Forderung erfüllte. Zugleich wurde ein weiterer § 7 des Vertrages vom 17.8.1995 eingefügt, wonach später ein Bauplatz in einer Größe von etwa 1000 m⊃2 abvermessen werden sollte, der den Verkäufer bzw. an eine Dritte von ihm zu bestimmende Person unentgeltlich übertragen werden sollte. Auf den Inhalt dieser Vereinbarung (Bl. 161/162 der Akte) wird Bezug genommen. Am 28.4.1998 schloss die Gemeinde K. mit der Treuhänderin einen Erschließungsvertrag gem. § 124 BauGB. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Treuhänderin als Erschließungsunternehmerin, die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vollständig durchzuführen. In § 10 dieses Vertrages ist festgehalten, dass die Stadt K. entspr. den Bestimmungen des Baugesetzbuches nur dann Erschließungsbeiträge von den jeweiligen Grundstückseigentümern erheben könne, soweit ihr beitragsfähiger Erschließungsaufwand entstehe. In zwei Schreiben der Stadt K. vom 28.8.2002 (Bl. 110 d.A.) und vom 31.1.2003 (Bl. 123 d.A.) wird dargelegt, der Stadt K. sei kein Erschließungsaufwand entstanden, es sei vielmehr Sache des Erschließungsunternehmers, also der Treuhänderin, gewesen, die Erschließungskosten auf die Kaufpreise umzulegen oder sonstige privatrechtliche Vereinbarungen zu schließen.
Am 7.5.1998 trat der Bebauungsplan Nr. 17 der Stadt K. in Kraft, durch den das gesamte Erschließungsgebiet von 9.504 Quadratmetern, also einschl. des an die Beklagte zu 1) zu überlassenen Bauplatzes, überplant worden ist. In der Folgezeit erschloss die Treuhänderin das Baugebiet.
Mit notariellem Vertrag vom 12.1.19999 überließ die Treuhänderin der Beklagten zu 1) aus dem erschlossenen Areal unentgeltlich zwei Flurstücke, eingetragen im Grundbuch von K. Bl. 3038 in einer Gesamtgröße von 987 m⊃2. Die Beklagte zu 1) überließ in demselben Vertrag die ideelle Hälfte an ihren Ehemann, den Beklagten zu 2) Eine ausdrückliche Regelung über die Tragung von Erschließungskosten enthält dieser Vertrag nicht. Auf seinen Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 14 ff. d.A.).
Als sich die Beklagten im Jahre 1999 an die bereits fertiggestellten Versorgungsleitungen anschließen lassen wollten, wurde ihr dies von der Treuhänderin untersagt. Als sich die Beklagte zu 1) an die Stadt K. wandte, wurde ih...