Normenkette

§ 43 WEG, § 27 FGG, § 29 FGG, § 17 GVG

 

Kommentar

1. Der Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Verwalters oder der Wohnungseigentümer kann nicht im WEG-Verfahren geltend gemacht werden. Vom WEG-Verfahren kann in das Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nur auf Antrag verwiesen werden. Aufgrund erfolgter Belehrungen des Antragstellers konnten die Tatsacheninstanzen auch von einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall absehen.

2. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann auch ein bisher am Verfahren nicht Beteiligter (hier: der Verwalter) nicht neu als Antragsgegner in das Verfahren eingeführt werden. Überdies kann eine Beteiligtenänderung nicht bedingt ("hilfsweise") erklärt werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 09.04.1987, BReg 2 Z 22/87)

Zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen, Baumängel

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