Regelmäßig anfallende Gartenpflegearbeiten, wie z. B. Rasenmähen, Baumschnitt oder Pflege von Blumenbeeten, gehören zu den laufenden Erhaltungsmaßnahmen einer Grünanlage. Über die Art und Weise der Durchführung entscheidet die Eigentümergemeinschaft durch entsprechende mehrheitliche Beschlussfassung dann, wenn es sich abhängig von ihrer Größe nicht mehr um eine unbedeutende Maßnahme der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums handelt, die der Verwalter grundsätzlich ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG treffen kann. Über die periodisch anfallenden Arbeiten müssen keine gesonderten Beschlüsse herbeigeführt werden.

 
Hinweis

Keine gesonderte Beschlussfassung

Müssen im Rahmen einer solchen Gartenpflege Blumen, wie z. B. einjährige Pflanzen, entfernt werden, so bedarf eine entsprechende Ersatzbepflanzung im darauf folgenden Frühjahr keiner gesonderten Beschlussfassung.

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