Begriff

Die Ersatzbepflanzung stellt sich in aller Regel als Maßnahme der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG dar. Ob der Verwalter ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluss eigenständig Ersatzbepflanzungen in Auftrag geben darf, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bezogen auf die konkrete Eigentümergemeinschaft noch um eine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung handelt, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen verbunden ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine Ersatzbepflanzung im Rahmen üblicher Gartenpflege stellt eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Erhaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG dar. Hält sich die Ersatzbepflanzung nicht mehr in diesem Rahmen, ist von einer baulichen Veränderung auszugehen, die ebenfalls einfach-mehrheitlich auf Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG beschlossen werden kann.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Im Regelfall Maßnahme der Erhaltung

    Maßnahmen der Ersatzbepflanzung stellen im Regelfall solche der ordnungsmäßigen Erhaltung, also Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums dar und können mehrheitlich beschlossen werden.

  2. Übliche Gartenpflegearbeiten müssen nicht neu beschlossen werden

    Übliche Gartenpflegearbeiten, die periodisch wiederkehren, müssen nicht stets neu beschlossen werden, sondern stellen in aller Regel erforderliche Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen.

  3. Aufgepasst bei Beseitigung von Bepflanzungen

    Die Beseitigung vorhandener Bepflanzung – insbesondere das Fällen von Bäumen – kann einerseits eine Maßnahme der Erhaltung darstellen, andererseits auch eine bauliche Veränderung. Von einer Erhaltungsmaßnahme kann dann ausgegangen werden, wenn die Pflanze schadhaft ist und ihre Beseitigung insbesondere Gefahren für das Gemeinschafts- oder Sondereigentum abwenden soll. In anderen Fällen wird man von einer baulichen Veränderung ausgehen müssen.

  4. Kein eigenmächtiges Entfernen von Bepflanzungen

    Soweit kein Notfall dergestalt vorliegt, dass insbesondere von einem Baum eine unmittelbare Gefahr für Gemeinschafts- oder Sondereigentum ausgeht, dürfen Bepflanzungen weder vom Verwalter noch von den Wohnungseigentümern eigenmächtig entfernt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat dann gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG einen Anspruch auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands.

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