Leitsatz

Die Parteien waren miteinander verheiratet und wurden durch das seit dem 19.4.2005 rechtskräftige Teilanerkenntnis- und Endurteil geschieden. Sie waren Eigentümer je zur Hälfte einer Immobilie. Hierbei handelte es sich um das wesentliche Vermögen der Parteien. Der Ehemann beantragte die Teilungsversteigerung der Immobilie, die Ehefrau verweigerte die Zustimmung hierzu. Mit Beschluss vom 4.4.2005 ersetzte das AG die Zustimmung der Ehefrau zur Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des LG vom 20.10.2005 verworfen und der PKH-Antrag der Ehefrau zurückgewiesen.

Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die sofortige weitere Beschwerde für zulässig unter Hinweis darauf, dass ein Erstbeschwerdeführer, dessen Beschwerde verworfen wurde, ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der Erstbeschwerde zur Erhebung der sofortigen weiteren Beschwerde berechtigt ist i.S.v. § 29 Abs. 4, § 20 FGG (BayObLG v. 24.6.1993 - 3Z BR 111/93, BayObLGZ 1993, 253 [255] = BayObLGReport 1993, 96; v. 4.1.1991 - BReg.1a Z 18/90, BayObLGZ 1991, 1 [4]).

Das OLG teilte die Auffassung des LG, wonach ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde der Ehefrau nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr bestand. Hierdurch sei nämlich Erledigung der Hauptsache eingetreten. Bei einer vor der Ehescheidung beantragten, jedoch erst danach durchzuführenden Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft entfalle die Zustimmungspflicht aus § 1365 BGB mit Rechtskraft der Scheidung (OLG Celle v. 11.3.1983 - 4 U 25/82, FamRZ 1983, 591; Koch in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1365 Rz 60; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rz. 50; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Anm. 3.13l).

Der Umstand, dass die Frage des Zugewinnausgleichs zwischen den Beteiligten noch nicht abschließend geklärt sei, stehe einer Erledigung der Hauptsache nicht entgegen. Zwar könne nach Auffassung der OLG Celle und Köln die Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB auch nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung fortbestehen, wenn die Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich zunächst im Scheidungsverbund anhängig gemacht worden und später abgetrennt worden sei und die Verfügung eines Ehegatten über sein ganzes Vermögen noch vor rechtskräftigem Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens getroffen werde (OLG Celle FamRZ 2004, 625 [626]; OLG Köln v. 22.5.2000 - 26 WF 69/00, OLGReport Köln 2000, 484 = FamRZ 2001, 176).

Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Zwar sei der Zugewinnausgleich zwischen den Parteien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Vielmehr sei eine entsprechende Auskunftsklage der Ehefrau anhängig, die jedoch nicht im Verbund, sondern selbständig geltend gemacht worden war. Eine Ausdehnung des § 1365 BGB auf eine derartige Fallkonstellation würde nach Auffassung des OLG den Rahmen einer zulässigen Analogie sprengen. Hierbei handele es sich um eine Verfügungsbeschränkung, die erheblich in die Rechte des Eigentümers eingreife. Es erscheine schon fraglich, ob man über den Wortlaut von § 1365 hinaus bei einem abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren die Verfügungsbeschränkung fortwirken lassen könne. Jedenfalls dann, wenn der Zugewinnausgleich nicht im Verbund geltend gemacht wurde und es dann im freien Belieben des geschiedenen Ehegatten stehe, wann er seine Ansprüche geltend mache, könne § 1365 BGB nicht mehr entsprechend angewandt werden.

Mit Erledigung der Hauptsache sei ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses entfallen, weil dies eine Verbesserung der Rechtsstellung der Ehefrau nicht herbeiführen könnte.

Im Übrigen sei der Antrag des Ehemannes auf Ersetzung der Zustimmung der Ehefrau nicht rechtsmissbräuchlich gewesen und habe den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. Die Würdigung des Tatrichters, ob die angestrebte Teilungsversteigerung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche oder die Ehefrau ihre Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigere, könne vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Die tatsächlichen Feststellungen des AG seien in rechtlich einwandfreier Weise zustande gekommen, alle wesentlichen Umstände seien berücksichtigt worden.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 12.07.2006, 33 Wx 238/05

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