Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung des Ehegatten zur Vermögensverfügung, Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
Hat das AG die Zustimmung eines Ehegatten zur Teilungsversteigerung nach § 1365 BGB ersetzt, erledigt sich die Hauptsache des Beschwerdeverfahrens mit der Rechtskraft der Scheidung (im Anschluss an OLG Celle v. 11.3.1983 - 4 U 25/82, FamRZ 1983, 591).
Normenkette
BGB § 1365 Abs. 2; FGG § 19
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 20.10.2005; Aktenzeichen 13 T 3444/05) |
AG Schwabach (Aktenzeichen X 1/05) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 20.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird abgelehnt.
III. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren verheiratet. Mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 10.3.2005, rechtskräftig seit 19.4.2005, hat das AG ihre Ehe geschieden. Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eigentümer je zur Hälfte einer Immobilie in G. Dabei handelt es sich um das wesentliche Vermögen der Beteiligten. Der Antragsteller hat die Teilungsversteigerung der Immobilie beantragt. Die Antragsgegnerin verweigerte die Zustimmung hierzu. Mit Beschluss vom 4.4.2005 ersetzte das AG die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung verwarf das LG mit Beschluss vom 20.10.2005 kostenpflichtig und unter Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerin auf Prozesskostenhilfe. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Ein Erstbeschwerdeführer, dessen Beschwerde verworfen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der Erstbeschwerde zur Erhebung der sofortigen weiteren Beschwerde berechtigt i.S.v. § 29 Abs. 4, § 20 FGG (BayObLG v. 24.6.1993 - 3Z BR 111/93, BayObLGZ 1993, 253 [255] = BayObLGReport 1993, 96; v. 4.1.1991 - BReg.1a Z 18/90, BayObLGZ 1991, 1 [4]).
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Das LG hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:
Mangels Rechtsschutzbedürfnisses für eine Entscheidung in der Hauptsache sei die sofortige Beschwerde unzulässig. Demgemäß sei auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Das LG sei für die Beschwerdeentscheidung zuständig, da in erster Instanz die Zuständigkeit des VormG gegeben gewesen sei. Nach der derzeitigen Gesetzeslage sei § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO unanwendbar auf Streitigkeiten, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen und für die das VormG zuständig sei. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vorgelegten Entscheidungen zur Zuständigkeit des FamG beträfen jeweils anders gelagerte Rechtsfälle.
Die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens bedürfe nach der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr der Zustimmung. Zwar sei der Antrag eines Ehegatten auf Teilungsversteigerung nach § 1365 BGB zustimmungsbedürftig. Die Kammer folge nicht der Auffassung, wonach mit der Rechtskraft der Scheidung auch die Zustimmungsbedürftigkeit entfalle, ein ohne Zustimmung abgeschlossenes und somit bis dahin schwebend unwirksames Rechtsgeschäft mit diesem Zeitpunkt wirksam werde. Die Regelung des § 1365 Abs. 1 BGB bezwecke zunächst die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft und darüber hinaus den Schutz des anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes. Die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft könne vorliegend nicht mehr erfüllt werden, weil infolge der rechtskräftigen Ehescheidung keine Familiengemeinschaft mehr existiere. Die Zustimmung des nicht verfügenden Ehegatten bleibe nach der Scheidung schon dann erforderlich, wenn die Gefährdung eines etwa bestehenden Ausgleichsanspruchs sich nicht ausschließen lasse. Daran fehle es jedoch im vorliegenden Fall. Die streitgegenständliche Immobilie stehe im hälftigen Miteigentum beider geschiedenen Ehegatten. Da unstreitig ein freihändiger Verkauf nicht möglich sei, sei die Teilungsversteigerung der einzig mögliche Weg, das gebundene Vermögen zu liquidieren. Es sei ausgeschlossen, dass ein etwa bestehender Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin ggü. dem Antragsteller dadurch gefährdet werde, da beiden Miteigentümern aus dem Erlös derselbe Betrag zufließen würde.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) im Ergebnis stand.
a) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde der Antragsgegnerin nach Rechtskraft der Scheidung n...