Leitsatz

Bei ungerechtfertigter Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Wohnungseigentümer als Geschäftsführer nach §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB von den übrigen Wohnungseigentümern als Geschäftsherren Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen für eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder -setzung verlangen, die später unausweichlich zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft angefallen wären.

 

Fakten:

Die Eigentümergemeinschaft hatte vorliegend sämtliche Fenster der Wohnanlage ersetzen lassen mit Ausnahme des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers. Dieser hatte dann eigenständig die Fenster ersetzt und begehrt nun Kostenerstattung seitens der Gemeinschaft, die sich mit dem Argument gegen eine Kostentragung verteidigt, die ursprünglichen Fenster hätten eine längere Lebensdauer. Die Richter haben indes dem Begehren des Wohnungseigentümers entsprochen und entschieden, dass die Gemeinschaft für den Ersatz der Fenster aufkommen muss. Denn in der Rechtsprechung ist es allgemein anerkannt, dass die Regelung des § 21 Abs. 2 WEG Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht ausschließt. Bei einer so genannten unberechtigter Geschäftsführung kann der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen für eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder -setzung verlangen, die später unausweichlich angefallen wären. Und so war es auch vorliegend, da die alten Fenster nicht mehr gang- und schließbar waren.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 14.08.2003, 2 W 16/03

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Meinung.

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