Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers für unausweichliche Instandhaltungsmaßnahmen

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 21 Abs. 2 WEG schließt Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht aus.

2. Bei ungerechtfertigter Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Wohnungseigentümer als Geschäftsführer nach §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB von den übrigen Wohnungseigentümern als Geschäftsherren Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen für eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder – setzung verlangen, die später unausweichlich zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft angefallen wären.

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 05.12.2003; Aktenzeichen 3 T 783/01)

AG Kiel (Aktenzeichen 105-II 69/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Sie haben auch die dem Beteiligten zu 1) darin erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert beträgt 2.273,32 Euro.

 

Gründe

Der Beteilige zu 1) erwarb 1998 ein zwangsversteigertes Wohnungseigentum im Erdgeschoss des 8 Wohnungseigentumsrechte umfassenden und Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten Wohngebäudes. Vor dem Erwerb hatte die Eigentümergemeinschaft bis auf die Fenster dieser Wohnung und ein Fenster einer anderen ebenfalls im Erdgeschoss gelegenen Wohnung alle Holzfenster durch Kunststoffenster ersetzen lassen. Anfang 1999 ließ der Beteiligte zu 1) in seiner Wohnung ebenfalls neue Kunststoffenster zu einem Preis von 5.046,06 DM einbauen und stellte dies der Eigentümergemeinschaft in Rechnung. Diese lehnte durch Mehrheitsbeschluss vom 24.4.1999 eine Erstattung der Kosten ab. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) die Einbaukosten gem. ihren Miteigentumsanteilen zu tragen haben. Dem ist das AG nachgekommen. Die hiergegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 114 bis 117 d.A.), richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) welcher der Beteiligte zu 1) entgegengetreten ist.

Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Das LG hat ausgeführt: Ein Eigentümer, der gegen den Willen der übrigen Miteigentümer eine Instandsetzungsmaßnahme außerhalb einer Notgeschäftsführung vornehme, könne gleichwohl nach §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB Erstattung seiner Kosten beanspruchen, wenn die werterhaltenden Aufwendungen für die Eigentümergemeinschaft später unausweichlich angefallen wären und diese wegen der Ersparnis der Kosten bereichert sei. Die Beweisaufnahme – insb. die Vernehmung des Zeugen H. i.V.m. dessen schriftlichen Unterlagen, der Vermerk auf der Rechnung vom 19.2.1999 und Äußerungen des Zeugen L. ggü. dem Berichterstatter am Telefon – habe ergeben, dass die Eigentümergemeinschaft für den Austausch der Fenster hätte sorgen müssen, weil diese undicht und die defekten Beschläge nicht mehr austauschbar gewesen seien. Dafür spreche auch, dass mit Ausnahme zweiter Fenster zuvor alle übrigen Fenster des Gebäudes ausgetauscht worden seien.

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Angriffe in der Rechtsbeschwerde führen nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

In der Rspr. ist zutreffend anerkannt, dass die Regelung des § 21 Abs 2 WEG Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht ausschließt (BayObLG ZMR 2000, 187 [188]; OLG Düsseldorf WE 2000, 129 [130]; im Grundsatz wohl auch OLG Köln DWE 1995, 166 [167]; Staudinger/Bub, WEG, 12. Aufl., § 21 Rz. 56a m.w.N.). Es ist kein Grund ersichtlich, die anderen Wohnungseigentümer im Verhältnis zu Dritten insoweit zu bevorzugen. Bei unberechtigter Geschäftsführung – wie vorliegend – kann der Geschäftsführer nach §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB vom Geschäftsherrn Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen für eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder – setzung verlangen, die später unausweichlich angefallen wären (BayObLG ZMR 2000, 187 [188]; Staudinger/Bub, WEG, 12. Aufl., § 21 Rz. 56a m.w.N.). Das LG hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, dass die Eigentümergemeinschaft verpflichtet gewesen wäre, die Fenster auszutauschen, weil diese undicht, wegen defekter Beschläge nicht mehr gang- und schließbar und neue Beschläge nicht zu beschaffen gewesen seien. An diese Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, weil das LG den Sachverhalt ausreichend ermittelt, sich bei der Beweiswürdigung mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt und hierbei nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FGG, 14. Aufl., § 27 Rz. 42). Der Ver...

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