Leitsatz
Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach nicht notwendig durch diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären.
Sachverhalt
Die am Ort A ansässige Klägerin ließ sich in einem Zivilprozess in B gegen die in B ansässige Klägerin durch einen in C geschäftsansässigen Rechtsanwalt vertreten und machte, als sie das Verfahren gewann, dessen Reisekosten von C nach B geltend. Hinsichtlich der erstattungsfähigen Reisekosten stellte der BGH grundsätzlich für derartige Fälle klar, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts, der am Geschäftsort der Klägerin ansässig ist, grundsätzlich als zur Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen ist. Bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines solchen Rechtsanwalts seien auch die Reisekosten eines anderenorts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Eine Beschränkung der Kostenerstattung lediglich auf diejenigen Mehrkosten, die bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigen/Terminvertreters für die Vertretung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entstanden wären, lehnte der BGH ab.
Die Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes bemisst sich nach deren Notwenigkeit i.S. des § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO: Eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei muss die Kosten als sachdienlich ansehen und berechtigterweise die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte wahrnehmen. Sie ist gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen. Die Beauftragung eines Terminsvertreters wurde im vorliegenden Fall aber nicht als eine solche angesehen: Wird die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als aus der Sicht einer verständigen Partei als notwenig anerkannt, ist der Partei auch regelmäßig zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Sowohl das Interesse der Klägerin an der sachgerechten Vertretung sei gegeben als auch die Tatsache, dass die Reisekosten im Allgemeinen geringer sind als die zusätzliche Beauftragung eines Terminvertreters. In soweit betonte der BGH auch eine gewisse typisierende Betrachtungsweise, die es ermöglicht, nicht bei jeden Einzelfall über die Erstattungsfähigkeit, sprich die zweckmäßige Rechtsverfolgung, zu streiten.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss v. 13.9.2005, X ZB 30/04.