Leitsatz
Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens ging es um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten. Im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens hatte der Kläger eine Detektei beauftragt, die für ihre Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 1.565,57 EUR netto in Rechnung stellte. Das AG hatte bei den an den Kläger aufgrund des Anerkenntnisurteils zu erstattenden Kosten auch die Detektivkosten einbezogen.
Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Kosten einer Detektei dann für erstattungsfähig, wenn die - prozessbezogenen - Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, in den Rechtsstreit eingeführt wurden und die entstandenen Kosten nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (OLG Koblenz, Beschl. v. 9.4.2002 - 11 WF 70/02, OLGReport Koblenz 2002, 342 = NJW-RR 2003, 75, m.w.N.; s. auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, § 91 Rz. 90 f.).
Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Parteien stritten über die Fortwirkung eines Prozessvergleichs vom 26.9.2003 im Hinblick auf den dort vereinbarten nachehelichen Unterhalt der Beklagten i.H.v. 574,00 EUR monatlich. Maßgebliche Bedeutung komme dabei insbesondere auch dem Umfang der von der Beklagten zwischenzeitlich aufgenommenen Erwerbstätigkeit und einer etwaigen Verletzung der Offenbarungspflicht i.S.d. § 1579 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB zu. Der Unterhaltsberechnung des Ausgangstitels war ein fiktives Einkommen der Beklagten i.H.v. 500,00 EUR monatlich netto zugrunde gelegt worden. Der Kläger habe dargelegt, dass die Beklagte vorprozessual beharrlich die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit abgestritten und sich diese Behauptung bereits einmal nachträglich als unrichtig herausgestellt habe.
Der Kläger habe unter Beweisantritt eine vollschichtige Tätigkeit der Beklagten behauptet und den "Ergebnisbericht" eines Detektivbüros nachgereicht, der im Beobachtungszeitraum eine vollschichtige Arbeitstätigkeit der Beklagten nachgewiesen habe.
Bei der genannten Sachlage durfte sich ihm - dem Kläger - durchaus der konkrete Verdacht einer Verletzung der der Beklagten obliegenden Offenbarungspflicht aufdrängen und weitergehende Ermittlungen als sachdienlich erscheinen lassen.
Aus objektiver Sicht gestützt werde dies durch die vorprozessual greifbar unsichere Beweislage und nicht zuletzt auch durch einen wertenden Blick auf das nachfolgende Prozessverhalten der Beklagten.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2006, 11 WF 99/06