Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten - Unterhaltsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die Kosten einer Detektei sind dann erstattungsfähig, wenn die – prozessbezogenen – Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, in den Rechtsstreit eingeführt wurden und die entstandenen Kosten nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Worms (Beschluss vom 05.12.2005; Aktenzeichen 2 F 153/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - FamG - Worms vom 5.12.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das AG hat mit Recht in die von der Beklagten an den Kläger auf Grund des Anerkenntnisurteils des AG vom 9.9.2005 (Bl. 119 ff. GA) zu erstattenden Kosten auch die Detektivkosten des Klägers i.H.v. 1.565,57 EUR ohne Umsatzsteuer (Festsetzungsantrag Bl. 122 GA; Rechnungen vom 14.7. und 9.8.2005 - Bl. 124-126 GA) einbezogen. Auch insofern handelt es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Kosten eines Detektivs dann erstattungsfähig, wenn die - prozessbezogenen - Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, sie in den Rechtsstreit eingeführt wurden und die entstandenen Kosten nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (OLG Koblenz, Beschl. v. 9.4.2002 - 11 WF 70/02, OLGReport Koblenz 2002, 342 = NJW-RR 2003, 75, m.w.N.; s. auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, § 91 Rz. 90 f.).
b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Parteien stritten über die Fortwirkung des Prozessvergleichs vom 26.9.2003 (AG Worms - 2 F 11/02 -; Bl. 5 ff. GA) im Hinblick auf den dort vereinbarten nachehelichen Unterhalt der Beklagten i.H.v. 574 EUR monatlich. Maßgebliche Bedeutung kam dabei insb. auch dem Umfang der von der Beklagten zwischenzeitlich aufgenommenen Erwerbstätigkeit und einer etwaigen Verletzung der Offenbarungspflicht i.S.d. § 1579 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB zu; der Unterhaltsberechnung des Ausgangstitels war ein fiktives Einkommen der Beklagten i.H.v. 500 EUR monatlich netto zugrunde gelegt worden. Der Kläger hat dargelegt (Schriftsätze v. 29.7.2005 - Bl. 47 ff. GA - und v. 5.9.2005 - Bl. 94 ff. GA), dass die Beklagte vorprozessual "beharrlich" die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit abgestritten und sich dies bereits einmal (zeitweise Tätigkeit bei der Fa. M.) - "über dritte Personen" - nachträglich als unrichtig herausgestellt habe. Die Beklagte hat nach Zustellung der Klage in einer persönlichen Eingabe (Schreiben v. 12.7.2005; Bl. 22 f. GA) den Antritt einer Teil- wie auch einer Vollzeittätigkeit ausdrücklich verneint und lediglich Beschäftigungen "aushilfsweise immer unter 400 EUR" eingeräumt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.7.2005 (Bl. 24 ff. GA) hat die Beklagte widerklagend Abänderungsklage auf Erhöhung des titulierten Unterhalts erhoben.
Sie hat hierzu vorgetragen, dass sie "in den letzten zwei Wochen eine Aushilfstätigkeit unterhalb der Sozialversicherungspflicht (Fa. F.)" habe finden können, zu einer "vollen Berufstätigkeit" sei sie - aufgrund "nachhaltiger psychischer Erkrankung" - nicht in der Lage. In ihre Unterhaltsberechnung hat sie lediglich ein geringfügiges Eigeneinkommen aus Zinserträgen i.H.v. 94 EUR monatlich eingestellt. Der Kläger hat - unter Beweisantritt (Auskunft der Fa. F., Parteivernehmung der Beklagten) - eine vollschichtige Tätigkeit der Beklagten behauptet und nachfolgend den "Ergebnisbericht" des Detektivbüros (Anlage zum Schriftsatz v. 5.9.2005; Bl. 102 ff. GA) nachgereicht, der im Beobachtungszeitraum eine vollschichtige Arbeitstätigkeit der Beklagten nachwies. Mit Schriftsatz vom 18.8.2005 (Bl. 73 ff. GA) hat die Beklagte sodann eine "Verlängerung der Befristung zum Arbeitsvertrag" nebst Entgeltabrechnungen vorgelegt; hieraus ergaben sich der Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 1.6.2005, ein "Stundenvolumen" ab Juni 2005 von 154 Stunden monatlich sowie ein Arbeitsentgelt i.H.v. rund 910 EUR netto monatlich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG hat die Beklagte das Klagebegehren (Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung betreffend den Ehegattenunterhalt; Feststellung des Wegfalls der nachehelichen Unterhaltspflicht mit Wirkung ab August 2005) vollumfänglich anerkannt (Protokoll Bl. 117 f. GA); es erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil (Bl. 119 f. GA).
Bei dieser Sachlage durfte sich dem Kläger durchaus der konkrete Verdacht der (ggf. sogar vorsätzlichen) Verletzung einer der Beklagten obliegenden Offenbarungspflicht aufdrängen und deren weitergehende Ermittlung als sachdienlich erscheinen lassen.
Aus obje...