Leitsatz
In einem Abänderungsverfahren vor dem FamG zum nachehelichen Unterhalt war die Beklagte in vollem Umfang unterlegen. Zuvor war ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die dem Kläger im Rahmen der ihm ebenfalls bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte hatten nach Abschluss des Verfahrens gegenüber der Staatskasse eine Vergütung i.H.v. insgesamt 586,08 EUR geltend gemacht. Die Landesjustizkasse verlangte Erstattung dieses Betrages von der Beklagten, der die Kosten des Rechtsstreits aufgrund ihres Unterliegens auferlegt worden waren.
Die von ihr eingelegte Erinnerung gegen die Kostenrechnung hat das AG zurückgewiesen. Hiergegen legte die Beklagte Beschwerde ein und wies darauf hin, ihr sei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden. Im Hinblick darauf dürfe sie von der Staatskasse nicht auf Erstattung der auf diese übergegangenen Kosten des ebenfalls prozesskostenhilfeberechtigten Klägers in Anspruch genommen werden.
Ihr Rechtsmittel war nicht erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG vertrat die Auffassung, der Kläger selbst und die ihm beigeordneten Rechtsanwälte könnten aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil von der Beklagten verlangen, dass diese dem Kläger die bei ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten erstatte. Nach Vergütung der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse sei der Erstattungsanspruch gemäß § 59 RVG auf diese übergegangen.
Zwar werde teilweise in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass die Staatskasse den auf sie übergegangenen Vergütungsanspruch nicht gegenüber einer unterlegenen Partei geltend machen könne, der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden sei (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 123 Rz. 5 sowie § 122 Rz. 6; OLG Karlsruhe, JurBüro 1999, 370; ebenso OLG Koblenz, Beschl. V. 7.11.1983 - 13 WF 723/83, Kostenrechtsprechung, § 122 Nr. 21).
Das OLG folgte dieser Auffassung nicht. Soweit der originäre Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner aus § 126 ZPO auf die Staatskasse übergehe, könne er ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dies ergebe sich mittelbar auch aus § 123 ZPO. Werde einer Partei auferlegt, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, schütze sie auch die Bewilligung eigener Prozesskostenhilfe nicht vor dem Erstattungsanspruch des Gegners. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob dem Gegner seinerseits Prozesskostenhilfe bewilligt und der Erstattungsanspruch auf die Staatskasse übergegangen sei oder ob der Gegner den Erstattungsanspruch im eigenen Namen geltend mache (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2002, 2003; Hartmann, Kostengesetze, § 59 RVG, Rz. 6; BGH, MDR 1997, 887; OLG Köln FamRZ 2004, 37; vgl. auch Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 805).
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.11.2007, 13 WF 955/07