Normenkette

§ 44 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

Einstweilige Anordnungsentscheidungen im wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahren sind grundsätzlich unanfechtbar, sodass auch eine Erstbeschwerde gegen eine solche Anordnung des Landgerichts unzulässig ist. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht allenfalls, wenn eine solche Anordnungsentscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere, wenn eine Entscheidung aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist. Es muss sich um eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" handeln (OLG Hamm, OLGZ 78, 16). Einstweilige Anordnungen des Gerichts stellen nur eine vorläufige Regelung dar von begrenzter Dauer; aus diesem Grund hat das Gericht auch einen erheblichen Ermessensspielraum, ist insbesondere nicht an Anträge der Beteiligten gebunden. Das Gericht hat die Befugnis, Anordnungen zu treffen, die es für erforderlich hält, um einen rechtlich geordneten Zustand für die Dauer des Verfahrens herbeizuführen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.11.1984, BReg 2 Z 130/84)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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