Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 WEG, § 22 Abs. 1 WEG
Kommentar
Die ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer von einem italienischen Eigentümer fachgerecht veranlasste Installierung einer Parabolantenne mit einem Durchmesser von 80 cm an unauffälliger Stelle auf dem Hausdach einer Wohnungseigentumsanlage kann durch die Wahrnehmung des Grundrechts auf Informationsfreiheit gerechtfertigt sein.
Nach vorliegendem Sachverhalt verneinte der Senat tatsächlich relevante Nachteile für die restlichen Eigentümer, d. h. keinen erheblichen Eingriff in die Substanz des Daches, keine übermäßigen Schadensrisiken bei Sturm und keine optische Veränderung oder Beeinträchtigung der Anlage, da die Antenne auf dem Dach des mehrstöckigen Hauses angebracht wurde und von in der Nähe liegenden Wohnungen aus überhaupt nicht und von der Straße aus nur dann wahrgenommen werden könne, wenn man von einiger Entfernung aus das Haus betrachte, wobei von diesem Blickwinkel aus die Dachflächen des Hauses wegen verschiedener Kaminaufbauten ohnehin kein harmonisches Bild böten und die Antenne nur wenig auffalle.
Die vom BayObLG und vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fälle seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar (BayObLG: "Parabolspiegel von fast 2 m Durchmesser mit Befestigung auf einem Flachdach" und OLG Zweibrücken: "Aufstellung von drei Parabolantennen, die nicht nur geringfügig optisch beeinträchtigend angesehen wurden"). Ein Argument präjudizierender Wirkung einer Erstgestattung erscheine dem Senat auch zweifelhaft, da Gestattungen dieser Art im Zweifel ohnehin nur unter der (stillschweigenden) Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse ausgesprochen würden; außerdem wäre zu erwägen, dass Miteigentümer auch befristete oder auflösend bedingte Genehmigungen aussprechen könnten, was dem aufgezeigten Grundrechtsschutz (Informationsbedürfnis sowie Güter- und Interessenabwägung - hier mit Vorrang gegenüber Nachteilen der Gemeinschaft -) sicher eher entspräche als ein prophylaktisches Verbot.
Vorliegend könne auch nicht von einer faktischen Präjudizierung ausgegangen werden, weil die Maßnahme jederzeit ohne besonderen Aufwand reversibel sei. Grundlage einer Entscheidung sei auch wie sonst bei gerichtlichen Beurteilungen des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses die gegenwärtige Situation; es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass bei Veränderung der Sachlage auch die Befugnisse (oder der Fortbestand der Befugnisse) anders zu beurteilen seien; eine solche Änderung der Sachlage könne auch dann eintreten, wenn andere Eigentümer ebenfalls eine Parabolantenne wünschten und die Gemeinschaft eine Vielzahl solcher Antennen nicht hinzunehmen bräuchte, sondern berechtigt wäre, eine Regelung zu treffen, die dann auch die Antenne des hier begünstigten Beteiligten einschließen würde. Im vorliegenden Fall habe der Beteiligte sogar anderen Eigentümern einen direkten Anschluss an "seine" Antenne mittels Verstärker ausdrücklich angeboten.
Aufgrund anderer Sachverhaltskonstellation gegenüber den Entscheidungen des BayObLG und des OLG Zweibrücken sei auch keine Vorlage an den Bundesgerichtshof geboten.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.1992, 3 Wx 159/92= ZMR 1993, 119 = NJW 19/93,1274)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer