Leitsatz (amtlich):
Bei einem mit einem Wirtschaftsprüfer geschlossenen Vertrag über die Erstellung eines Jahresabschlusses auf der Grundlage eines Stundenhonorars ist der Einwand des Bestellers beachtlich, der geltend gemachte Zeitaufwand sei überhöht.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Steuerberater- und Wirtschaftsprüfertätigkeit geltend. Von diesen sind im Revisionsverfahren nunmehr die Ansprüche aus Wirtschaftsprüfertätigkeit betreffend die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 1992 und 1993 im Streit. Der Kläger beziffert diese Ansprüche auf 15 390,11 DM und 50 905,56 DM. Das Berufungsgericht hat in einem ersten, unangefochten gebliebenen Berufungsurteil den Klageanspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Höhe des Anspruchs an das LG zurückverwiesen. Das LG hat, nachdem der Kläger die Zahlung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten verweigert hatte, die Klage insoweit abgewiesen. Die erneute, auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 66 295,67 DM gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den in zweiter Instanz gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, es offenlassen zu können, ob es sich bei der Erbringung von Wirtschaftsprüferleistungen um einen Werkvertrag oder um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handle, weil in beiden Fällen der Vergütungsanspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung gerichtet sei. Das lässt bereits außer Betracht, dass jeweils Vergütungsvereinbarungen zwischen den Parteien vorgehen.
Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist, was die Prüfung der beiden Jahresabschlüsse angeht, um deren Vergütung noch gestritten wird, als Werkvertrag anzusehen. Der Vertrag besteht ersichtlich unabhängig von dem über laufende Steuerberatertätigkeit. Er betrifft fest umrissene Leistungsgegenstände und nicht eine allgemeine, laufende Tätigkeit, was für eine Einordnung als Werkvertrag genügt.
II.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass eine wirksame Vergütungsvereinbarung mangels Bestimmtheit nicht zustande gekommen und deshalb die Höhe der üblichen Vergütung nachzuweisen sei, was in der Regel nur über ein Sachverständigengutachten möglich sei. Diese Auffassung bekämpft die Revision mit Recht. "Bestimmt" ist eine Vergütung nicht nur, wenn ihr Betrag zahlenmäßig festgelegt ist. Es genügt vielmehr, dass der Vertrag die Maßstäbe angibt, nach denen sich die Vergütung berechnen lässt; eine rahmenmäßige Vergütung im Sinne einer Stundenlohnvereinbarung genügt. Eine solche Vereinbarung ist auch bei Tätigkeiten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers grundsätzlich möglich. Sind die Stundensätze festgelegt, ergibt sich die vereinbarte Vergütung ohne weiteres aus einer Vervielfältigung des jeweiligen Stundensatzes mit der Zahl der geleisteten Stunden. Eine vertragliche Festlegung des Stundensatzes lässt sich der vorgelegten Vereinbarung vom 13./ 28.1.1993 entnehmen. Davon geht ersichtlich auch das angefochtene Urteil aus.
III.
Auf Grund der getroffenen Vereinbarung hatte der Kläger die angefallenen Stunden darzulegen und den Anfall unter Beweis zu stellen. Dies folgt auch aus der allgemeinen Beweislastregel, wonach der Kläger die seinen Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen hat. Der vom Kläger angebotene Zeugenbeweis war zum Nachweis der Stundenzahl grundsätzlich geeignet und daher zu erheben; dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen. Deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
IV.
- Die Beklagte hat allerdings demgegenüber geltend gemacht, der Stundenaufwand sei überhöht. Er sei unglaubhaft, weil die Beklagte eine Immobilienverwaltungsgesellschaft mit nur geringem Buchungsaufwand sei. Sei aber tatsächlich dieser Aufwand angefallen, müsse mangelhafte Durchführung des Auftrags vorliegen. Hierzu hat die Beklagte sich ihrerseits auf Sachverständigenbeweis bezogen.
Ob die Einwendungen der Beklagten gegen den Umfang der angefallenen Stunden und dessen Angemessenheit berechtigt sind, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Diese Prüfung wird es erforderlichenfalls nachzuholen haben.
- Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, dass eine zeitabhängige Vergütung bei einem Werkvertrag grundsätzlich von Quantität und Qualität der Leistung unabhängig sei. Anders als dies beim Dienstvertrag der Fall sein mag, kann bei einem Werkvertrag wegen dessen Erfolgsbezogenheit nicht von einem solchen Grundsatz ausgegangen werden. So ist auch ein Teil des Schrifttums der Auffassung, daß der Unternehmer nach allgemeinem Zivilrecht zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet sei. Der Senat tritt dem für den Fall der Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung wie hier bei.
- Allerdings obliegt bei einem Vertrag wie dem hier zugrundeliegenden der Nachweis, dass eine wirtschaftliche Betrieb...