Normenkette

§ 21 Abs. 3, 5 Nr. 2 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Die Herstellung eines mit Platten belegten Weges auf einer Rasenfläche ist zwar eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums; sie hält sich aber im Rahmen ordnungsgemäßer Instandsetzung und kann demgemäß mehrheitlich beschlossen werden, wenn erst dadurch für alle Wohnungseigentümer ein rechtlich gesicherter und ständig sicher begehbarer Zugang zu ihrem Sondereigentum (hier: um eine Rasenfläche gruppierte Einfamilienhäuser) geschaffen wird.

2. Bau- und Unterhaltskosten gehen dann zulasten aller Eigentümer. Ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG ist alles, was dem geordneten Zusammenleben in einer Gemeinschaft dient; dazu gehört auch, dass Eigentümer einen zu jeder Jahreszeit und bei jeder Witterung begehbaren, rechtlich gesicherten Zugang zu ihrem Sondereigentum haben; ein entsprechender Mangel der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung (einschl. des Aufteilungsplanes) kann insoweit durch Mehrheitsbeschluss geheilt werden. Auch die Befestigung eines schon vorhandenen Weges hält sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und ist mit Mehrheit beschließbar.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 13.10.1988, BReg 2 Z 166/87)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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