Leitsatz
Dem vom Erblasser wirksam ernannten Testamentsvollstrecker ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis auch nach Stellung eines Entlassungsantrages zu erteilen. Für die Prüfung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, ist im Zeugniserteilungsverfahren regelmäßig kein Raum.
Sachverhalt
Der Erblasser und seine 2. Ehefrau (die Beteiligte zu 1) schlossen 1977 einen Erbvertrag, den sie 2006 mit einer vom Erblasser geschriebenen und von beiden unterschriebenen Verfügung wieder aufhoben. Mit eigenhändigem Testament setzte der Erblasser seine Kinder aus erster Ehe (die Beteiligten zu 2) bis 5) zu Erben ein. Die Beteiligte zu 1) erhielt diverse Vermächtnisse und wurde zur Testamentsvollstreckerin bestimmt. Die Beteiligten zu 2) bis 5) wenden sich gegen den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit der Begründung, dass der Erbvertrag nicht wirksam aufgehoben wurde und zudem mehrere Abberufungsgründe vorlägen. Trotz einer (erfolglosen) Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 5) erteilte das Nachlassgericht das beantragte Zeugnis. Hiergegen wendet sich die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 5).
Entscheidung
Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Nach § 2368 Abs. 1 S. 1 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, wenn Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet wurde, der Testamentsvollstrecker wirksam ernannt wurde (§ 2197 Abs. 1 BGB) und er das Amt angenommen hat (§ 2202 BGB). Hierbei ist zu prüfen, dass die Testamentsvollstreckung nicht gegenstandslos ist oder das Amt aus anderen Gründen bereits erloschen ist.
Die Voraussetzung liegen hier vor, da der Erbvertrag durch die Verfügung, ein formgültiges gemeinschaftliches Testament, wirksam aufgehoben wurde (§ 2292 i.V.m. §§ 2265,2267 BGB). Auch endet das Amt des Testamentsvollstreckers nicht mit Antragstellung auf seine Entlassung, sondern erst durch die Zustellung der entsprechenden konstitutiven Entscheidung des Nachlassgerichts (§ 2227 Abs. 1 BGB; § 16 FGG bzw. § 41 FamFG).
Da vorliegend der Testamentsvollstrecker auch nicht durch das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt wird, sondern vom Erblasser benannt wurde, ist auch das Vorliegen wichtiger Gründe, die seine Entlassung rechtfertigen würden, nicht vor der Ernennung zu prüfen. I.Ü. kann einem Testamentsvollstrecker selbst im Falle der Entlassung für die Zeit bis zur Entlassung ein Testamentsvollstreckerzeugnis (mit einem entspr. Beendigungsvermerk) erteilt werden, da dieses keine Aussagen über die Ordnungsgemäßheit der Verwaltung beinhaltet.
Der Sachvortrag der Beteiligten zu 2) bis 5) ist daher allein im Verfahren hinsichtlich der Entlassung der Testamentsvollstreckerin vor dem Nachlassgericht beachtlich.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 03.05.2010, 31 Wx 34/10