Rz. 405

Nach der dogmatisch nicht überzeugenden, praktisch indes brauchbaren Rechtsprechung kann auch dann von einem Bauträgervertrag gesprochen werden, wenn das Bauwerk bei Vertragsschluss schon fertiggestellt ist.[1] Maßgebend ist allein, ob Vertragsgegenstand eine neu errichtete Eigentumswohnung ist. Der Grund für diese sehr weite Sichtweise liegt darin, dass die Rechtsprechung auch bei bereits fertiggestellten Einheiten auf etwaige Mängel des Bauwerks Werkvertragsrecht anwenden will. Das Recht des Bauträgervertrags ist aus diesem Grund etwa angewandt worden, obwohl eine Eigentumswohnung erst 2 Jahre nach Errichtung der Wohnanlage veräußert wurde.[2]

Genaue Abgrenzungskriterien und Prüfsteine, wie lange eine Wohnung bereits fertiggestellt und ggf. bewohnt sein muss, um noch einen Bauträgervertrag annehmen zu können, fehlen bislang. Zum einen ist sicherlich der Zeitfaktor der Veräußerung nach Fertigstellung und Nutzungsaufnahme zu berücksichtigen. Zum anderen spielt der Umstand eine Rolle, ob mit dem "Verkauf" noch Herstellungspflichten in Zusammenhang stehen, sei es, dass diese ausdrücklich im Vertrag erwähnt sind, sei es, dass sich aus den Umständen (Prospekte/Werbeaussagen) ergibt, dass Vertragsgegenstand eine neu hergestellte Sache ist.

 
Hinweis

Neu hergestellte Sache bei Leerstand oder Vermietung

Der BGH ist selbst bei der Veräußerung von 2 Eigentumswohnungen bei einem Leerstand von 2 ½ Jahren noch von einer neu hergestellten Sache ausgegangen.[3] Noch von einer neu hergestellten Sache wurde ferner ausgegangen, wenn ein Bauträger eine oder mehrere Wohnungen zunächst nicht veräußern konnte und diese sogar schon einige Monate durch Mieter des Bauträgers bewohnt waren.[4]

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