Rz. 406

Noch ungeklärt ist, ob ein Zwischenverkauf die Einordnung eines Vertrags als Bauträgervertrag unterbricht und ab wann es sich um eine gebrauchte Wohnung handelt, die nach den Regelungen des Kaufvertragsrechts verkauft und erworben wird. Im Grundsatz gilt, dass der Verkäufer einer Eigentumswohnung, die er selbst nicht hergestellt, sondern gekauft hat, grundsätzlich nicht nach der Sachmängelgewährleistung des Werkvertragsrechts haftet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verkäufer nach Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrags sowie der Interessenlage der Parteien zur mangelfreien Erstellung der Eigentumswohnung verpflichtet ist.[1]

[1] OLG Celle v. 26.6.1996, 6 U 173/95, NJW-RR 1996 S. 1416; s. auch OLG Saarbrücken v. 5.4.2006, 5 U 263/05-80, IBR 2006 S. 448.

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