Rz. 411

Für jeden Vertragsbestandteil sind die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps anzuwenden. Bei kollidierenden gesetzlichen Vorschriften ist unter Berücksichtigung der vertraglichen Abreden, des Vertragszwecks und der Interessenlage im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Vertrags eine sachgerechte Lösung zu finden. In der Regel ist danach bei kollidierenden Vorschriften der einzelnen Vertragstypen das Recht desjenigen Vertragstyps anzuwenden, welcher insoweit den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.[1]

Für Mängel am Bauwerk gelten daher die werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften, für Mängel am Wohnungseigentum/Grundstück hingegen die kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte. Hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstücks und der Bodenqualität richtet sich die Mängelhaftung nach Werkvertragsrecht, weil insoweit die Tätigkeiten des Bauträgers als Planer und Bauunternehmer im Vordergrund stehen.[2]

[1] BGH v. 29.9.1994, I ZR 172/92, NJW 1995 S. 324, 326.

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