Rz. 416

Wenn sich mehrere Personen als Gesellschafter in Form einer GbR oder KG zusammenschließen, Miteigentumsanteile an einem Grundstück erwerben und die Errichtung des Bauvorhabens durch einen Generalunternehmer durchführen, spricht man von einer Bauherrengemeinschaft. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens soll dieses in der Regel durch vertragliche Begründung i. S. v. § 3 WEG in Wohnungseigentum umgestaltet werden.[1] Gibt es einen "Initiator", tritt dieser regelmäßig als Baubetreuer auf, wobei auch zusätzliche Leistungen, wie z. B. die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzierung sowie Vermietungsgarantien von ihm oder von ihm beauftragten Firmen erbracht werden.[2] Die Begründung von Wohnungseigentum in einem solchen Bauherrenmodell unterscheidet sich von der Begründung durch Bauträgervertrag vor allem dadurch, dass die Bauherren vor Baubeginn das Eigentum am Grundstück gemeinsam erwerben und nach ihrem Anteil bezahlen. Wegen Bauleistungen tritt allein die GbR in Vertragsbeziehung mit den am Bau Beteiligten. Neben ihr haften entsprechend § 128 Satz 1 HGB auch die Gesellschafter.[3] Gesetzliche Vertreter der GbR sind nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB alle Gesellschafter, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht.[4] Soweit eine GbR durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet und ihr somit Rechtsfähigkeit zuerkannt wird, ist auch § 31 BGB auf sie entsprechend anwendbar.[5] Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer geschäftsführenden Gesellschafter muss sich die Gesellschaft zurechnen lassen.[6]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?