Rz. 473

In nahezu jedem Bauvorhaben sind Änderungen erforderlich, um den gewünschten Leistungserfolg zu erreichen, den Verkauf der Wohnungen zu ermöglichen oder behördlichen Auflagen und Änderungsvorgaben nachzukommen. Ferner können bei Materialien und Produkten, die in der Baubeschreibung aufgeführt sind, Lieferschwierigkeiten auftreten oder sie sind überhaupt nicht mehr lieferbar.[1] In der Regel wird daher auch im Bauträgervertrag ein Änderungsvorbehalt aufgenommen. Dieser muss § 308 Nr. 4 BGB beachten, wonach die Vereinbarung eines Rechts des Bauträgers, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam ist, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Etwa die Klausel "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig ist, bleiben vorbehalten", ist danach unwirksam.[2] Auch die Klausel "Von der Leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden und/oder der Gesamtwert des Objekts nicht wesentlich beeinträchtigt werden" ist unwirksam.[3] Gegenstand eines Änderungsvorbehalts können daher eigentlich nur geringfügige Änderungen sein, die das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht berühren und keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt.

[1] Vgl. Meyer, RNotZ 2006 S. 497, 502.
[2] BGH v. 23.6.2005, VII ZR 200/04, NJW 2005 S. 3420; OLG Karlsruhe v. 29.5.2009, 4 U 160/08, IBR 2012 S. 265.
[3] OLG Hamm v. 10.2.2005, 21 U 94/04, NJOZ 2005 S. 1661 = BauR 2005 S. 1324.

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