Rz. 480

Die Parteien des Bauträgervertrags können es zulassen, dass der Bauträger bestimmte Leistungen nicht erbringt und der Erwerber stattdessen berechtigt ist, über diese mit einem Dritten einen "Sonderwunschvertrag" – etwa wegen der Armaturen im Badezimmer oder der Küchenausstattung – zu schließen. Auch in diesem Fall ist darauf zu achten, dass es ggf. zu einer zu beurkundenden Vertragsänderung kommt und dass ggf. Gutschriften zu erteilen sind. Auch hier sind Hinweispflichten des Bauträgers zu beachten.

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