Rz. 499

Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt, darf der Bauträger gem. § 3 Abs. 2 MaBV Vermögenswerte des Erwerbers grundsätzlich nur in bis zu 7 Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Einer Abnahme bedarf es für die Fälligkeit der Teilbeträge nicht.

 
Hinweis

Mangelfreiheit

Die zum jeweiligen Bautenstand erbrachten Leistungen müssen nicht mangelfrei sein. Eine Mangelfreiheit ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit. Der Erwerber hat vielmehr wegen solcher Mängel gem. § 320 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten nebst Druckzuschlag in angemessener Höhe.[1] Dass dem Erwerber wegen der Mängel möglicherweise kein Anspruch auf Mängelbeseitigung zusteht – weil es an einer Abnahme fehlt – ist unerheblich.[2]

Die nach § 3 Abs. 2 MaBV geschuldeten Beträge sind Höchstbeträge, die nicht überschritten werden dürfen. Richtiger Ansicht nach müssen die 7 Teilbeträge bereits bei Beurkundung des Bauträgervertrags feststehen.[3] Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Prozentsätzen zusammengesetzt werden (ausgehend von 100 % des Erwerbspreises).

Überblick

 
Quote Leistung
30 % Beginn der Erdarbeiten
40 % Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten
8 % Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen
3 % Rohinstallation der Heizungsanlagen
3 % Rohinstallation der Sanitäranlagen
3 % Rohinstallation der Elektroanlagen
10 % Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung
6 % Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
3 % Estrich
4 % Fliesenarbeiten im Sanitärbereich
12 % Bezugsfertigkeit
3 % Fassadenarbeiten
5 % Nach vollständiger (mangelfreier) Fertigstellung
[3] Vgl. Pauly, ZMR 2007 S. 10, 11; Kutter in Beck'sches Notarhandbuch, A. II 77a; a. A. Spiegelberger/Spindler/Wälzholz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, Kapitel 3 Rn. 28.

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