Rz. 501

Bezugsfertigkeit setzt voraus, dass dem Erwerber bereits zugemutet werden kann, die Wohnung zu beziehen.[1] Das Sondereigentum muss zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch genutzt werden können. Für die Annahme einer Bezugsfertigkeit muss – mit Ausnahme der Außenanlage und der Beseitigung von Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigen – grundsätzlich das gesamte Objekt fertiggestellt sein.[2] Dazu gehören z. B. der nach der vertraglichen Vereinbarung zu errichtende gewöhnliche Zugang zum Bauobjekt[3], meist die Fertigstellung des Treppenhauses und des Wärmedämmputzes. Weitere Wohnungen in der Anlage müssen soweit fertiggestellt sein, dass deren Wände verputzt, der Estrich gelegt und sie mit einer Eingangstür versehen sind, damit aus diesen Wohnungen nur noch in einem tolerierbaren Umfang Baulärm und -schmutz bis in das Treppenhaus dringt.[4] Restliche Arbeiten außerhalb der Wohnung – abgesehen von den Außenanlagen – dürfen unter Würdigung ihres Umfangs und der dafür erforderlichen Dauer die vertraglich geschuldete Nutzungsmöglichkeit nur unerheblich beeinträchtigen.[5] "Prüfsteine" können sein[6]:

  • Benutzbarkeit des Fahrstuhls;
  • Innentüren[7];
  • Fertigstellung der Tiefgarage und der Doppelstockgaragen;
  • Abfahrt zur Tiefgarage;
  • Benutzbarkeit der Kellerräume:
  • Funktionsfähigkeit der Briefkasten- und Klingelanlage.

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