Rz. 520
Beim Stundungsmodell werden 2 eigenständige Verträge zwischen dem Erwerber als Grundstückseigentümer und dem Bauträger geschlossen. Nämlich ein Grundstückskaufvertrag und ein Bauträgervertrag über den (Rück-)Erwerb eines realen Grundstücksteils bzw. eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung jeweils nebst entsprechender Herstellungsverpflichtung des Bauträgers.[1] Die Verträge werden meist in einer einheitlichen Vertragsurkunde zusammengefasst. Der Kaufpreisanspruch des Grundstückseigentümers wird bis zur Fälligkeit der jeweils fälligen Ansprüche entsprechend dem Ratenplan aus dem Bauträgervertrag gestundet.[2] Mit Fälligkeit werden die Ansprüche miteinander aufgerechnet.
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