Rz. 568

Die Wohnungseigentümergemeinschaft "als Verband" ist nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Variante 1 WEG ausnahmslos für Geltendmachung und Durchsetzung solcher Rechte zuständig, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen.[1] Gemeinschaftsbezogen i. d. S. sind die Minderung und der kleine Schadensersatz.[2]

Überblick

Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn eine Mängelbeseitigung der Sache nach gar nicht möglich ist. Zwar ist der Bauträger in dieser Situation nicht schutzbedürftig. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG weist aber die Ausübungskompetenz für die gemeinschaftsbezogenen Mängelrechte auch in dieser Situation allein dem Verband zu. Eine teleologische Reduktion des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG ist nicht geboten.

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