Rz. 576

Nach einer Vergemeinschaftung ist allein die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Durchsetzung der auf die Beseitigung von Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten gemeinschaftlichen Ansprüche und die Schaffung ihrer Voraussetzungen zuständig.[1] Durch die Vergemeinschaftung eines Mängelrechts sind (auch) die nicht i. S. v. § 10 Abs. 6 Satz 3 Variante 1 WEG gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Variante 2 WEG (sonstige Rechte der Wohnungseigentümer) zur Ausführung übertragen. Die Übertragung begründet eine alleinige Zuständigkeit des Verbands zur Ausführung. Eine Vergemeinschaftung schließt mithin ein selbstständiges Vorgehen der Erwerber jedenfalls wegen der vergemeinschafteten Mängelrechte aus. Der Verband wird durch eine Vergemeinschaftung zwar nicht Inhaber der Mängelansprüche der Wohnungseigentümer. Inhaber sind und bleiben die Wohnungseigentümer. Diese sind nach einer Vergemeinschaftung indes nicht mehr berechtigt, ihre individuellen Ansprüche wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums durchzusetzen, sie verlieren mithin ihre Prozessführungsbefugnis. Prozessführungsbefugt ist nach einer Vergemeinschaftung allein der Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hatte ein Wohnungseigentümer bereits individuell gegen einen Bauträger geklagt, muss er seine Klage in Ermangelung einer Prozessführungsbefugnis in der Hauptsache für erledigt erklären. Alternativ kommt ein gewillkürter Klägerwechsel in Betracht.[2] Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ferner einzelne, mehrere oder auch alle Wohnungseigentümer im Übrigen zur Durchsetzung der Mängelrechte ermächtigen. Diese Wohnungseigentümer treten dann im Prozess in gewillkürter Prozessstandschaft für den Verband auf[3] – der seinerseits ihre Rechte wahrnimmt.

 
Hinweis

Rücktritt und großer Schadensersatz weiterhin möglich

Durch eine Vergemeinschaftung ist ein Wohnungseigentümer allerdings nicht daran gehindert, vom Vertrag zurückzutreten oder den großen Schadensersatz geltend zu machen.[4] Ein Wohnungseigentümer ist ferner nicht daran gehindert, dem Bauträger eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.[5]

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