Rz. 573a

Die Wohnungseigentümer besitzen gem. § 21 Abs. 1, 3 und Abs. 5 Nr. 2 WEG die Kompetenz, nicht gemeinschaftsbezogene Mängelrechte im Wege des Beschlusses zu vergemeinschaften und der Wohnungseigentümergemeinschaft als Aufgabe zuzuweisen[1], soweit die ordnungsgemäße Verwaltung ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert.[2] Der Befugnis der Wohnungseigentümer, Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche durch Beschluss auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung zu übertragen, steht nicht entgegen, dass nur einem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf ordnungsgemäße Herstellung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zusteht.[3]

Beschlüsse zur Vergemeinschaftung werden von Verwaltern häufig sehr schlecht formuliert und laufen damit im Ergebnis zum Schaden der Wohnungseigentümer leer.[4]

 

Rz. 574

 
Praxis-Beispiel

Beschluss über Vergemeinschaftung von Mängelrechten

Beschlussvorschlag: "Die Ausführung sämtlicher Mängelansprüche der Wohnungseigentümer als Erwerber gegen ___ Bauträger am gemeinschaftlichen Eigentum werden – mit Ausnahme des Rechts auf Rücktritt und des Schadensersatzes wegen der ganzen Leistung – der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen. Der Verwalter wird ermächtigt, im Namen der Wohnungseigentümer und im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft die erforderlichen und zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen sowie die notwendigen und zweckdienlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Ermächtigung umfasst die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche. Der Verwalter ist befugt, mit Rechtsanwalt ___ (Name) zur außer- und prozessualen Durchsetzung der Ansprüche der Wohnungseigentümer als Erwerber im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ___ (Name) einen Vertrag zu schließen."

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