Normenkette

§ 15 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

Erwirbt ein Eigentümer das Sondernutzungsrecht an einem praktisch nicht nutzbaren Kfz-Stellplatz, so sind die übrigen Eigentümer in der Regel nicht verpflichtet, Maßnahmen zuzustimmen, die ihnen selbst spürbare Nachteile erbringen, nur um dem Betroffenen auch zu einem nutzbaren Stellplatz zu verhelfen. Es entspricht hier nicht Grundsätzen von Treu und Glauben, das Risiko auf die weiteren Eigentümer abzuwälzen, wenn diese nach Antrag nunmehr eine Minderung des Wohnwerts ihrer Wohnungen z.B. durch die Anlegung von Parkplätzen im bisherigen Vorgartenbereich hinnehmen müssten. Weder aus der Teilungserklärung noch dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht hier ein Anspruch gegen die Gemeinschaft, dafür zu sorgen, dass jeder Miteigentümer einen nutzbaren Stellplatz erhält. Es ist hier Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner Kaufverhandlungen den Umstand zur Geltung zu bringen, dass Parkplätze nicht nutzbar seien. Vorliegend ergibt sich auch kein entsprechender Verpflichtungsanspruch aus dem eigentumsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 23.12.1998, 16 Wx 195/98= NZM 7/1999, 322)

zu Gruppe 3:  Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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