Leitsatz

Zwei minderjährige Kinder nahmen ihre Mutter auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Die Mutter war gelernte Frisörin und als Schlachtereiverkäuferin mit wöchentlich 26,25 Stunden beschäftigt. Hieraus erzielte sie ein Nettoeinkommen von monatlich 865,00 EUR.

Die Kläger vertraten die Auffassung, ihre Mutter müsse eine Nebentätigkeit ausüben, um jedenfalls den Mindestunterhalt zahlen zu können. Im Übrigen lebe sie mit einem neuen Partner zusammen, so dass sie sich Haushaltsersparnisse anrechnen lassen müsse. Die unterhaltsverpflichtete Mutter wandte ein, sie könne ihre Tätigkeit in der Schlachterei nicht ausweiten. Ihre Bemühungen um einen anderen bzw. zusätzlichen Arbeitsplatz seien erfolglos geblieben. Ihre Partnerschaft sei im Übrigen beendet, sie lebe nunmehr bei ihren Eltern und zahle dort einen Kostenbeitrag von 200,00 EUR monatlich.

Erstinstanzlich wurde die Beklagte zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 24,50 EUR pro Kind verurteilt.

Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung ein und begehrten weiterhin die Zahlung monatlichen Unterhalts von je 120,00 EUR an beide Kläger.

Das Rechtsmittel der Kläger hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als erziele sie bereinigte Einkünfte von 1.060,00 EUR für die Zeit vor Juli 2005 und ab Juli 2005 i.H.v. 1.130,00 EUR monatlich. Danach sei sie in der Lage, monatlichen Unterhalt von 120,00 EUR für jeden der Kläger zu zahlen.

Sie habe nach ihrer eigenen Darstellung die Verpflichtung, ihre Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen, nicht erfüllt. Auch anlässlich ihrer Anhörung habe sie keine nachvollziehbare Begründung dafür angegeben, warum sie nicht die Stelle einer anderen Mitarbeiterin bei ihrem Arbeitgeber habe bekommen können, obgleich sie weit länger als diese andere Angestellte im Betrieb ihres Arbeitgebers tätig war. Bei Vollbeschäftigung und einem Brutto-Stundenlohn, der sich aus den eingereichten Verdienstbescheinigungen ergab, läge ihr Brutto-Monatseinkommen bei 1.649,00 EUR und unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen bei 1.660,00 EUR, somit einem Nettoeinkommen bei Lohnsteuerklasse I i.H.v. 1.130,00 EUR.

Damit sei sie in der Lage, den geltend gemachten Unterhalt aufzubringen. Selbst wenn ihr Arbeitgeber ihr eine Ausweitung der Arbeitszeit nicht anbiete, blieben ihr anderweitig erreichbare Einnahmequellen, mit denen sie ihre tatsächlichen Einkünfte aufstocken könne. Im Bereich der Gastronomie würden insbesondere an Wochenenden immer wieder Aushilfskräfte gesucht. Zur wenigstens teilweisen Deckung des Mindestbedarfs der minderjährigen Kinder sei ihr ein berufliches Engagement auch an den Wochenenden zuzumuten.

Geldwerte Vorteile aus dem Zusammenleben waren nach Auffassung des OLG aus dem Parteivorbringen nicht zu entnehmen.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 21.02.2006, 8 UF 214/05

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