Normenkette

§ 10 Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 3 HeizkostenV, § 11 HeizkostenV, § 242 BGB

 

Kommentar

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden:

1. Die Bindung der Wohnungseigentümer an Vereinbarungen gilt nicht uneingeschränkt. Ein Wohnungseigentümer hat gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft einen Anspruch auf Änderung von Vereinbarungen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben ( § 242 BGB) verstoßend erscheinen lassen. Insoweit ist ein strenger Maßstab abzulegen. Der Grundsatz, dass einmal Vereinbartes grundsätzlich binde, soll nicht ausgehöhlt werden (vgl. schon BayObLG, NJW-RR 1992, 83). Der Antrag eines Eigentümers, hinsichtlich der Kalt- und Warmwasserversorgung den Einbau von Meßgeräten und eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu erhalten sowie die Müllgebühren in Zukunft nach der Personenzahl je Wohneinheit abzurechnen, wurde in allen Instanzen abgelehnt.

2. Der in einer Gemeinschaftsordnung festgelegte Kostenverteilungsschlüssel für die Warmwasserkosten kann grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden; § 3 HeizkostenV enthält jedoch die Ermächtigung, einen solchen Schlüssel durch Mehrheitsbeschluss zu ändern (vgl. auch BayObLG, WuM 89, 344).

3. Unverhältnismäßig hohe Kosten, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten entbehrlich machen (Ausnahme-Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizkostenV), sind jedenfalls dann gegeben, wenn in einem l0-Jahresvergleich die Kosten für die Installation der Messgeräte sowie für deren Wartung und Ablesung die voraussichtliche Einsparung von Energiekosten übersteigen (vgl. auch BGH, ZMR 91, 170, BayObLG, WE 90, 136 und KG Berlin, NJW-RR 93, 468).

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz von 10.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.09.1993, 2Z BR 91/93)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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