Leitsatz
Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens hatte das FamG gegenüber der Antragstellerin mit Beschluss vom 27.4.2005 die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht und zur Begründung auf ein an sie adressiertes Erinnerungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund Bezug genommen, in dem keine konkreten Angaben bezeichnet waren, sondern lediglich auf ein früheres Erinnerungsschreiben verwiesen wurde. Aus dem Androhungsbeschluss ergab sich nicht, welche Angaben die Antragstellerin beibringen sollte.
Gegen den Androhungsbeschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die in der Sache Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Gem. § 33 Abs. 5 FGG kann ein Zwangsgeld nur festgesetzt werden, wenn es zuvor angedroht worden und wenn die zu erzwingende Auskunft hinreichend bestimmt ist. Hieran fehlt es nach Auffassung des OLG im vorliegenden Fall. Selbst wenn das erstinstanzliche Gericht der Zwangsgeldandrohung das Erinnerungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund beigefügt hätte, in dem die Vorlage eines ausgefüllten und unterschriebenen so genannten Kontenklärungsantrages und einer Geburtsurkunde verlangt wurde, ist zweifelhaft, ob diese Angaben nach § 33 FGG zwangsweise durchgesetzt werden können.
Die Vorlage einer Geburtsurkunde war schon deswegen entbehrlich, weil die Antragstellerin eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde zur Hauptakte gereicht hat. Diese Urkunde dokumentiert auch das Geburtsdatum der Antragstellerin.
Ob die Parteien im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens verpflichtet sind, dem Familiengericht einen ausgefüllten Kontenklärungsantrag vorzulegen, wird teilweise verneint (OLG Brandenburg v. 25.3.1997 - 10 WF 21/97 = FamRZ 1998, 681). Das OLG schließt sich dieser Auffassung an. Gem. § 149 Abs. 1 SGB VI führt der Träger der Rentenversicherung für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, auf dem die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der für die Rentenauskunft erforderlichen Daten gespeichert sind. Der Versicherungsträger hat daher grundsätzlich die Informationen, die ihn in die Lage versetzen, die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten zu berechnen. Eine Mitwirkung der Ehegatten ist nur dann erforderlich, wenn der gespeicherte Versicherungsverlauf Lücken aufweist, deren Klärung besondere Angaben erfordern. Hierzu ist es aber nicht erforderlich, den Vordruck Kontenklärungsantrag auszufüllen. Es reicht aus, wenn die Fragen zu den konkreten Lücken beantwortet werden, die konkret vom Versicherungsträger benannt werden müssen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.10.2005, 6 WF 131/05