Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zum Ausfüllen des Formulars „Antrag auf Kontenklärung” im Versorgungsausgleichsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen des VA-Verfahrens besteht keine Verpflichtung der Parteien, das Formular "Antrag auf Kontenklärung" auszufüllen.
Normenkette
VAHRG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bensheim (Beschluss vom 07.06.2005; Aktenzeichen 7 F 280/99 VA) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben
Beschwerdewert: 300 EUR.
Gründe
Das gem. § 19 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 11 Abs. 2 VAHRG kann das FamG von Ehegatten, zwischen denen ein Versorgungsausgleichsverfahren schwebt, die zur Ermittlung von Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften erforderlichen Auskünfte einholen. Die Ehegatten sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten. Im Weigerungsfalle kann das FamG die Auskunft nach den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also nach § 33 FGG durch die Festsetzung von Zwangsgeldern durchsetzen.
Gemäß § 33 Abs. 5 FGG kann ein Zwangsgeld aber nur festgesetzt werden, wenn es zuvor angedroht worden ist und wenn die zu erzwingende Auskunft hinreichend bestimmt ist. Daran fehlt es hier. Im Androhungsbeschluss des AG vom 27.4.2005 hat das AG wegen der fehlenden Angaben auf ein Erinnerungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22.4.2005 Bezug genommen, in dem keine konkreten Angaben bezeichnet sind, sondern das lediglich auf ein früheres Erinnerungsschreiben vom 30.3.2005 Bezug nimmt. Aus dem Androhungsbeschluss selbst ergibt sich daher nicht, welche Angaben die Antragstellerin beibringen soll. Auf Grund einer nicht hinreichend bestimmten Androhung kann ein Zwangsgeld nach § 33 FGG nicht festgesetzt werden.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Auch wenn das FamG der Zwangsgeldandrohung das Erinnerungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.3.2005 beigefügt hätte, in dem die Vorlage eines ausgefüllten und unterschriebenen sog. Kontenklärungsantrags und einer Geburtsurkunde verlangt wird, ist zweifelhaft, ob diese Angaben nach § 33 FGG zwangsweise durchgesetzt werden können.
Die Vorlage einer Geburtsurkunde ist deswegen entbehrlich, weil die Antragstellerin eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde zur Hauptakte gereicht hat. Die Heiratsurkunde dokumentiert auch das Geburtsdatum der Antragstellerin. Dieses ist daher dem FamG bekannt und kann der Deutschen Rentenversicherung Bund ohne Mitwirkung der Antragstellerin mitgeteilt werden.
Ob die Ehegatten im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens verpflichtet sind, dem FamG einen ausgefüllten Kontenklärungsantrag vorzulegen, wird teilweise verneint (OLG Brandenburg v. 25.3.1997 - 10 WF 21/97, FamRZ 1998, 681). Der Senat neigt dieser Auffassung zu: Gemäß § 149 Abs. 1 SBG VI führt der Träger der Rentenversicherung für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, auf dem die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschl. der für die Rentenauskunft erforderlichen Daten gespeichert sind. Der Versicherungsträger hat daher grundsätzlich die Informationen, die ihn in die Lage versetzen, die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten zu berechnen. Eine Mitwirkung der Ehegatten ist nur dann erforderlich, wenn der gespeicherte Versicherungsverlauf Lücken aufweist, deren Klärung besondere Angaben des Versicherten erfordern. Dazu ist es aber nicht erforderlich, den Vordruck Kontenklärungsantrag auszufüllen, sondern Fragen zu den konkreten Lücken zu beantworten, die vom Versicherungsträger zuvor konkret benannt und im Androhungsbeschluss bezeichnet werden müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 1453393 |
FamRZ 2006, 556 |
AnwBl 2006, 131 |